Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Berechnung des Gegenstandswertes kommt es darauf an, welchen AUFTRAG Sie erteilt hatten.
Wenn Sie ursprünglich davon ausgegangen sind, dass der hälftige Anteil am Gemeinschaftskonto sowie der Pkw in den Zugewinn fallen, wird der Gegenstandswert auch danach berechnet, selbst wenn sich später herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Zugewinn geringer ist. Deshalb dürften wohl die Beträge von 68 TEUR und 15 TEUR korrekt sein. Seltsam scheint mir allerdings, dass der tatsächlich vorhandene und vereinbarte Zugewinn von 19 TEUR addiert wird. Dieser ist eigentlich in den o.g. Beträgen enthalten. In diesem Punkt sollten Sie Ihren Anwalt um Erläuterung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für Ihre Beantwortung Frau Plewe,
der mündliche Auftrag galt der Klärung meines Zugewinnausgleiches, den ich anfänglich auf 35 TEUR, d.h. 70 TEUR Zugewinn geschätzt habe.
Ist dann dieser Wert (70 TEUR) als Gegenstandswert für die Berechnung zu berücksichtigen, das positive Endvermögen (83 TEU) oder das um Kredite reduzierte Endvermögen?
Viele Dank und einen schönen Abend.
Sehr geehrter Fragesteller,
maßgebend ist der zu erwartende Ausgleichsbetrag, also nach Ihren Angaben 35 TEUR.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin