Berechnung des Gegenstandswert beim Zugewinnausgleich

20. November 2007 22:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:33

Zusammenfassung

Wie wird der Gegenstandswert für Anwaltskosten beim Zugewinnausgleich korrekt berechnet?

Der Gegenstandswert für Anwaltskosten wird beim Zugewinnausgleich anhand des Ausgleichsanspruchs berechnet, der sich aus der Differenz der Vermögenszuwächse beider Ehepartner ergibt. Es wird das Anfangs- und Endvermögen beider Partner verglichen, und derjenige mit dem geringeren Zuwachs erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Der gebührenrechtliche Gegenstandswert entspricht somit der Höhe des Ausgleichsanspruchs. Bei der Berechnung sind alle relevanten Vermögenswerte zu berücksichtigen, und Schulden, die auf Vermögenswerten lasten, sind abzuziehen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf die Festlegung des Gegenstandswertes bei der Kostenrechnung meines Anwalts für den Zugewinnausgleich.

Mein Anwalt hat mich bei meiner Scheidung vertreten und die Fälle (Umgangsrecht, Unterhalt, Scheidung, Zugewinn) separat abgerechnet. Die Berechnung des Gegenstandswertes bei dem Zugewinn scheint mir als Laien, auch in Bezug auf den aussergerichtlich vereinbarten Zugewinn, sehr hoch, so dass ich um eine fachmännische Prüfung und um Argumente für die Klärung mit meinem Anwalt bitte.

Situation:
1. Eigene Vermögenssituation: Kein Zugewinn während der Ehe. Die Anfangswerte und Endwerte wurden in verschiedenen Briefen nachgewiesen und erläutert.
2. Der Zugewinn meiner Exfrau war strittig. Dabei bestand das Endvermögen aus einem Gemeinschaftskonto in Höhe von 136 TEUR und einem PKW im Wert von 15 TEUR. Der Berücksichtigung des PKWs zum Endvermögen wurde von der Gegenseite schließlich zugestimmt.
3. Aufgrund des abschliessend geeinigten Anfangsvermögens wurde ein Zugewinn von 38 TEUR und ein Zugewinnausgleich in Höhe von 19 TEUR vereinbart.

Berechnung des Gegenstandswertes:
68 TEUR: Anteil am Gemeinschaftskonto
15 TEUR: Hausrat/PKW
19 TEUR: Zugewinnausgleich
Summe: 102 TEUR

Frage: Ist diese Berechnung zulässig bzw. welche Argumente kann ich gegen eine höhere Berechnung als den tatsächlichen Zugewinn oder Zugewinnausgleich anbringen. Vielen Dank!

20. November 2007 | 22:46

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Berechnung des Gegenstandswertes kommt es darauf an, welchen AUFTRAG Sie erteilt hatten.
Wenn Sie ursprünglich davon ausgegangen sind, dass der hälftige Anteil am Gemeinschaftskonto sowie der Pkw in den Zugewinn fallen, wird der Gegenstandswert auch danach berechnet, selbst wenn sich später herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Zugewinn geringer ist. Deshalb dürften wohl die Beträge von 68 TEUR und 15 TEUR korrekt sein. Seltsam scheint mir allerdings, dass der tatsächlich vorhandene und vereinbarte Zugewinn von 19 TEUR addiert wird. Dieser ist eigentlich in den o.g. Beträgen enthalten. In diesem Punkt sollten Sie Ihren Anwalt um Erläuterung bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2007 | 23:02

Vielen Dank für Ihre Beantwortung Frau Plewe,

der mündliche Auftrag galt der Klärung meines Zugewinnausgleiches, den ich anfänglich auf 35 TEUR, d.h. 70 TEUR Zugewinn geschätzt habe.

Ist dann dieser Wert (70 TEUR) als Gegenstandswert für die Berechnung zu berücksichtigen, das positive Endvermögen (83 TEU) oder das um Kredite reduzierte Endvermögen?

Viele Dank und einen schönen Abend.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2007 | 09:33

Sehr geehrter Fragesteller,

maßgebend ist der zu erwartende Ausgleichsbetrag, also nach Ihren Angaben 35 TEUR.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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