Steuerpflicht bei Tätigkeit im Ausland

| 20. November 2007 15:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Ich bin seit dem 1. Mai 2007 (>= 183 Tage) freiberuflich in Syrien (kein DBA) tätig. Meinen Wohnsitz in Deutschland habe ich zwar formal nicht aufgegeben, meinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Syrien, was ich mit Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis und entsprechenden Ein-/Ausreisestempeln im Pass belegen kann (in Deutschland habe ich mich dreimal jeweils für vier Tage aufgehalten). Mein Wohnsitz, an dem mein Ehemann weiterhin lebt, stünde mir zur Verfügung. Bin ich unbeschränkt steuerpflichtig, bzw. kann ich diese Steuerpflicht nur durch eine Abmeldung beenden?
Kann ich mich ggf. rückwirkend zum Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien abmelden?
Vielen Dank

Eingrenzung vom Fragesteller
20. November 2007 | 15:52

Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:


1.Bin ich unbeschränkt steuerpflichtig, bzw. kann ich diese Steuerpflicht nur durch eine Abmeldung beenden?

Die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland führt zu einer unbeschränkten deutschen Einkommenssteuerpflicht gem. § 1 Abs.1 EStG .
Durch die Aufgabe Ihres letzten deutschen Wohnsitzes würde somit die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs.1 EStG beendet.


2.Kann ich mich ggf. rückwirkend zum Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien abmelden?

Melderechtlich ist es durchaus möglich, sich rückwirkend abzumelden, wenn dies auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, da Sie Veränderungen melderechtlicher Art grds. innerhalb von 1 Woche anzuzeigen haben. Dennoch wäre die Abmeldung zu Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien schlüssig und rückwirkend möglich.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2007 | 12:02

Sehr geehrte Frau Fey,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Nur nochmal zu Vergewisserung:
Es reicht also nicht aus, wenn mein "gewöhnlicher Aufenthalt" sich nicht in Deutschland befindet, allein die offizielle Wohnsitznahme ist entscheidend?
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2007 | 18:32

Ja, so die Bestimmung in § 1 Abs. 1 EStG .

MfG
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Meine nochmalige Nachfrage beim Finanzamt hat schlussendlich ergeben, dass eine polizeiliche Abmeldung steuerrechtlich nicht erheblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Wohnsitz zur Verfügung steht. Wie in meiner Frage erwähnt ist dies bei mir der Fall - Miteigentum an einem Haus. Die Anwort kamm also zwar schnell, war aber augenscheinlich nicht korrekt.

"