Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise der Viterra ist leider rechtens, denn die Grundlage für die Abrechnung der Betriebskosten bei Wohnungs- bzw. Hauseigentümern bildet das Zufluss-/Abflussprinzip.
Nach dem Abflussprinzip ist es demnach gerechtfertigt, auch zurückliegende Betriebskosten in demjenigen Abrechnungsjahr in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, in dem sie geleistet worden sind
Im Gegensatz dazu gilt bei Mietern das Verursachungsprinzip.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RÄ D. Altintas
Sehr geehrte Frau Altintas,
vielen Dank für die schnelle, wenn auch für mich negative Antwort.
Mich würde noch interessieren, ob es keine Fristen für die Forderung gibt, da ich ein Stillschweigen von mehr als 1,5 Jahren als Einstellung der Forderung gedeutet habe.
Ich habe vermutet die viterra hat das Schreiben vom 23.07.2007 zur Vermeidung einer Fristüberschreitung mit Absicht vordatiert. Weiter hat mich stutzig gemacht, dass ich unter dem angegebenen Aktenzeichen beim Landgericht Bochum kein Urteil finden konnte.
Ich fühlte mich von der viterra absichtlich falsch informiert.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider stellen Sie mit Ihrer Nachfrage eine ganz neue Frage, die ich aufgrund Ihres geringen Einsatzes eigentlich nicht beantworten würde.
Ich mache aber mal eine Ausnahme und beantworte Ihre Nacfrage ganz kurz wie folgt:
Die Forderungen der Viterre unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB
.
MfG
D.Altintas