Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richtet sich die Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot und das Elterngeld nach Ihrem vollen Gehaltsanspruch. Fehler in der Berechnung oder aufgrund einer falschen, im Nachhinein korrigierten Steuerklasse wirken sich also auf ihre Entgeltfortzahlung nicht aus.
Sie haben ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG
. Nach § 18 erhalten Sie Mutterschutzlohn, und zwar in voller Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Dass sich bei Ihnen der Berechnungsfehler nicht niederschlagen darf, ergibt sich aus dem Prinzip , das eine Frau wegen Schwangerschaft nicht schlechter gestellt werden darf, als bei normaler Weiterarbeit. Hier hätten Sie ja auch ihren normalen, neu und richtig berechneten Verdienst nebst korrigierter Nachzahlung bekommen.
Dies ergibt sich aber genauso aus § 21 Abs. 5 MuschG, denn nach diesem ist eine dauerhaft Änderung der Vergütung, die nach dem Berechnungszeitraum ( bei Ihnen also im Juli) eintritt, ab einem Eintritt der Berechnung des Lohnausgleiches für das Beschäftigungsverbot zu Grunde zu legen.
Beim Elterngeld ist es das gleiche Prinzip, auch hier gilt die korrekte Abrechnung und nicht die falsche. Denn hier richtet sich die anzuwendende Steuerklasse nach § 2 c BEEG
ohnehin, nach der Steuerklasse, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen erstellt wurde. Einnahmen hatten Sie ja auch noch im Juli und August. Dem Elterngeld wird der verdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zu Grunde gelegt.
Sie müssen sich also keine Sorgen machen.
Das Elterngeld kann ich ihnen nicht berechnen, weil dafür die 12 Gehaltsabrechnungen vor der Geburt vorliegen müssten, und zwar am besten mit Brutto und netto Gehalt. Dabei wird die korrekte Zahlung für Juni berücksichtigt werden. Der Juli wird mit dem normalen Gehalt, also ohne Rückzahlung berechnet. Die Provision fließt ein, wenn diese Vergütungsbestandteil ist.
Sie können also, wenn ihr Netto- Gehalt monatlich in etwa gleich ist, den Durchschnitt der 3 Monate bilden und hiervon 67 % berechnen. Das erhalten sie grob geschätzt dann monatlich als Elterngeld ( nach meinen Berechnungen in etwa 1700 € = 2300 + 2900 +2807/ 3 x 2/3 , da nicht jeden Monat Provision anfällt; aus den 3 Monaten sind etwa 2669 € als Durchschnittsverdienst anzunehmen, hiervon nun 2/3 sind 1788 €, die Abrundung nehme ich vor, weil eventuell nicht jeden Monat das Einkommen gleich ist und der Berechnungsweg eigentlich vom Bruttogehalt ausgeht und wesentlich präziser ist). Dies ist wirklich nur ein Anhaltspunkt.
Den Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot beträgt etwa 2669 € netto pro Monat, wenn ihr Gehalt in etwa gleich ist, es gelten nämlich die (korrekten) korrekten Abrechnungen der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft als Berechnungsgrundlage. Da ich diese nicht habe ( es wäre bei ihnen April, Mai, Juni ( korrekt) kann ich hier auch nur einen groben Anhaltspunkt bieten. Provisionen gehören, wenn sie im Berechnungszeitraum angefallen sind, selbstverständlich mit zur Vergütung.
Fazit : Zum errechnen der einzelnen Gelder ( Mutterschutz+ Elterngeld) genügen die zur Verfügung gestellten Zahlen leider nicht, die Berechnung ist wesentlich komplexer, insbesondere gehören Bruttoentgelt, Zuschläge und Steuerklassen aus unterschiedlichen Zeiträumen hierzu. Eine Berechnung sprengt daher in der Regel den Rahmen der hiesigen Möglichkeiten.
Ich darf Sie aber insofern beruhigen. als das auch für die Juni-Abrechnung die korrekte, im Juli korrigierte Abrechnung zu Grunde zu legen ist, sie also nicht mit Einbußen aus diesem Fehler rechnen brauchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Für die Schwangerschaft und Geburt wünsche ich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Guten Tag,
vielen herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Eine einzige Frage ist für mich noch offen.
Ich habe ja erst am 01.06.2019 wieder in Teilzeit während der Elternzeit angefangen und somit im Mai und April (3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft)
kein Gehalt.
Die einzige und erste Abrechnung ist die Ende Juni.
Wie wird dann der Durchschnitt für das Entgelt während des Beschäftigungsverbotes berechnet oder wird einfach das letzte Bruttogehalt als Grundlage genommen?
Vielen herzlichen Dank und einen schönen Abend
Liebe Fragestellerin, entschuldigen Sie bitte, das hatten Sie in der Ausgangsfrage erwähnt, das ging aber an mir vorbei.
Beim Elterngeld ändert sich nichts, es zählen die letzte 12 Monate vor der Geburt( bzw. noch genauer, vor dem Mutterschutz vor der Geburt). Fallen hier dann Monate rein, die bei "0" liegen, weil Sie noch nicht gearbeitet haben, so werden diese auch das Elterngeld mindern, da sie in die Berechnung einfließen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ein Ausklammerungstatbestand (Erziehungsgeld für 2. Kind, Wehrdienst, Krankheit aufgrund Schwangerschaften, Mutterschutzfristen vor und nach Entbindung, § 2 b BEEG
) vorgelegen hat.
Beim Mutterschaftsgeld ergibt sich die Berechnung nun aus § 18, 21 MuschG. Grundsätzlich gelten also die letzten 3 Monate nach Schwangerschaft. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst NACH Eintritt der Schwangerschaft würden die ersten 3 Abrechnungsmonate der Beschäftigung gelten. Da sie aber bereits gearbeitet haben greift für sie § 21 MuSchG
, so dass der Kürzere Berechnungszeitraum vor der Schwangerschaft, also der Juni greift. Sprich der eine Monat ist Grundlage des im Beschäftigungszeitraum gezahlten Mutterschutzlohns, und zwar so wie er hätte korrekt abgerechnet werden müssen, also mit dem korrigierten Satz. Leider teilen sie das korrigierte Gehalt nicht mit, ich nehme also den Mittelwert zwischen Juni und Juli, dann müsste sich das Mutterschutzgeld für einen Monat ergeben ( kann auch ungenau sein, da sie durch die Nachzahlung eventuell andere Abzüge bei Sozialabgaben und Steuern hatten). Der Durchschnitt aus Juni und Juli (2.300 + 2.900)/2 = 2.600 €. Basis ihres Mutterschutzlohns sollten also um die 2.600 € sein.
Die Begründung, warum der korrigierte Gehaltsanspruch Grundlage der Berechnung ist, ist der gleiche wie oben (Grundsatz , dass Sie durch Schwangerschaft und Geburt nicht schlechter stehen dürfem, sowie § 21 Abs. 4 MuSchG
) (s.o.)
Fazit: Da ihr Beschäftigungsverhältnis erst kurz vor der Schwangerschaft begann, ist leider nur dieser 1 Monat (Juni) einzurechnen, allerdings ist auch hier der korrekt abgerechnete Lohnanspruch (der sich aus der korrigierten Abrechnung im Juli ergibt) maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)