Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
In dem ursprünglichen Vertrag war eine Rückzahlungsklausel enthalten, die durchaus auch Ansprüche enthalten kann, die erst nach Ablauf des Vertrages wirksam werden.
Grundsätzlich sind solche Rückzahlungsklauseln wirksam, wenn der durch das Studium erzielte berufliche Vorteil in angemessenem Verhältnis zur eingegangenen Bindung und Rückzahlungsverpflichtung steht. Erforderlich hierfür ist u.a. auch, dass Ihnen in der Klausel die Möglichkeit gegeben wird, den zurückzuzahlenden Betrag durch Verbleib in der Firma kontinuierlich zu reduzieren, also z.B. 1/36 pro Beschäftigungsmonat.
Ferner unterliegen derartige Rückzahlungsklauseln auch bestimmten Form- und Inhaltserfordernissen.
Ob diese eingehalten sind und ob daher die Klausel überhaupt wirksam ist, kann nur durch Kenntnis des genauen Wortlautes beurteilt werden. Ihre recht grobe Inhaltsbeschreibung lässt eine abschließende Bewertung nicht zu. Wenn die Klausel tatsächlich nur den von Ihnen dargestellten Inhalt haben sollte, ist sie sehr wahrscheinlich unwirksam.
Ihre Frage nach der Möglichkeit, schadloser Kündigung, kann nur nach Einsicht in den ursprünglichen Vertrag und die fragliche Klausel beantwortet werden.
Ich stelle anheim, den Vertrag hier hochzuladen und werde dann in einer Ergäünzung meiner Antwort eine weitergehende Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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