Mietkaution - Auszug nach Trennung - anteilige Rückzahlung

19. August 2019 15:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgenden Sachverhalt.

Ich habe zusammen mit meiner Partnerin in einer Wohnung zusammen gelebt. Wir haben damals beide den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Es war eine Kaution i.H.v. 1275€ zu leisten (Ratenzahlung, 3 gleiche Raten). Diese wurde zu 2/3 von mir persönlich getragen (mit Kontoauszügen belegbar) und nur 1/3 von meiner ehemaligen Partnerin.

Ich bin aus der gemeinsamen Wohnung am 10.11.2018 ausgezogen. Ich habe mein Vertragsverhältnis mit der Hausverwaltung ordnungsgemäß gekündigt. Woraufhin meine ehemalige Partnerin Alleinmieterin der Wohnung wurde, da sie in der Wohnung verbleiben wollte.

Die Hausverwaltung selbst wies mit folgendem Satz im Bestätigungsschreiben im Bezug auf die Kündigung darauf hin, dass keine Kaution Ihrerseits ausbezahlt wird: "Die für die Wohnung hinterlegte Kaution, sofern geleistet, bleibt im vollem Umfang bestehen. Eine Teilauszahlung erfolgt nicht."

Da meine ehemalige Partnerin Alleinmieterin blieb, kontaktierte ich sie auf postalischem Wege, mit der Bitte, meine geleisteten Kautionsanteile auszubezahlen. Ihrerseits erfolgte jedoch leider keine Reaktion. Daher nun meine Frage an Sie, welche Möglichkeiten bestehen, meine geleisteten Kautionsanteile zurückzuerhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Hörnchen24

19. August 2019 | 16:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die Kaution können Sie nicht herausverlangen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kaution an Sie heraus zu geben. Dies würde selbst dann gelten wenn Sie die Kaution alleine geleistet hätten.

Sie können allerdings von Ihrer Partnerin Herausgabe des Vorteils verkaufen den diese erlangt hat. Sollte sie auf Ihre Schreiben nicht reagieren, bleibt Ihnen nur der Weg zum Anwalt oder zu den Gerichten und den Anspruch durchzusetzen. Sie haben hier aber in jedem Fall eine sehr gute Erfolgsaussicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2019 | 17:44

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Also könnte ich beim Amtsgericht eine Klage einreichen und die "Herausgabe des Vorteils" einklagen?

Habe ich die Chance auf meine vollen 2/3 geleisteten Kautionsanteile oder muss ich mit Abzügen rechnen nach meinem Auszug?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Hörnchen24

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2019 | 19:05

Sehr geehrter Fragesteller,

die Bezeichnung ist für die Klage nicht relevant. Der Sachverhalt muss dargestellt werden. "Herausgabe des durch die ungerechtfertigte Bereicherung erlangten" wäre der richtige Antrag.

Die Höhe der Forderung wird vor allem bestimmt durch die Qualität der Wohnung zum Zeitpunkt Ihres Auszuges. Hier werden Sie eventuell Ihre Position beweisen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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