Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Erbschaftsteuerfreibetrag, wenn Sie als Kind von Ihrer Mutter erben, beträgt nach § 16 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG
. 400.000,00 €. Darüber hinausgehende Beträge sind gem. § 19 ErbstG zu versteuern und der Steuersatz wird je höher, desto höher der Nachlass ist.
Sie geben den Wert der Wohnung mit Benennung der Verdopplung des Kaufpreises an, somit ca. 600.000,00 € und geben Darlehnsverbindlichkeiten mit ca. 100.000,00 € an. Es ergibt sich somit ein Nettowert von ca. 500.000,00 €. In den Nachlass würde dann der hälftige Wert, somit 250.000,00 € fallen und wenn kein weiteres Vermögen über 150.000,00 € vererbt wird, dann wäre keine Erbschaftsteuer zu zahlen.
Die Mietzahlungen von Ihnen an die Mutter bleiben unbeachtlich, da es nach den Schilderungen kein Mietkauf oder anderes darstellt.
Ihre konkreten Fragen darf ich gem. den obigen Schilderungen wir folgt beantworten:
Hätte ich im Erbfall mit einer Steuerbelastung zu rechnen?
Unter Beachtung des Vorstehenden müssten Sie mit keiner Steuerbelastung rechnen.
- Wenn ja, welcher Betrag ist für die Ermittlung relevant?
Es wird der Wert zum Tag des Todes herangezogen. Sollte der Wert weiterhin stark steigen, könnte sich gegebenenfalls eine Belastung ergeben, wenn der Gesamtwert der Wohnung nach Abzug von offenen Darlehnsverbindlichkeiten über 800.000,00 € liegt.
- Spielt das auf uns beide lautenden offene Hypothekendarlehen (aktuell ca. 100 000 EUR) eine Rolle? Wie sind diese Schulden in Abzug zu bringen?
Ja, wie oben dargelegt ist das Darlehn als Nachlassverbindlichkeit im gleich Anteil wie die Eigentumsverhältnisse sich darstellen, somit zu 50%, mit zu beachten.
- Wäre es steuerlich von Vorteil wenn mir die Wohnung bereits Heute überschrieben (geschenkt) würde oder gibt es andere Gestaltungsoptionen?
Es wäre insoweit vorteilhaft, da bei der Bewertung auf den heutigen Tag abgestellt wird und sofern evtl. weiteres Vermögen vorhanden ist und die Mutter nicht innerhalb von 10 Jahren verstirbt, dieses Vermögen dann separat gesehen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail: