Erbschaftssteuer Eigentümergemeinschaft

18. August 2019 23:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur Erbschaftssteuer bei Immobilien innerhalb der Familie

Ich habe 2009 zusammen mit meiner Mutter eine Wohnung gekauft.
Der Kaufpreis betrug ca. 300.000,- EUR, wobei Eigenkapital von meiner Mutter (ca. 50 000,-) stammt und der Rest von uns beiden finanziert wurde.
Wir sind beide als Eigentümer zu je 50% im Grundbuch eingetragen.
Ich bin direkt nach Erwerb in die Wohnung eingezogen und nutze diese bis Heute selbst.
Die Finanzierungsraten zahlen wir zu je 50%, wobei ich meiner Mutter zusätzlich eine Miete in Höhe von 50% der Raten zahle. Letztendlich zahle ich also 100%. 50% direkt / 50% über eine Miete.
Der Wert der Immobilie dürfte sich bis Heute mindestens verdoppelt haben.
Aufgrund von Nachwuchs plane ich die Wohnung eventuell in den nächsten Jahren zu verkaufen oder an dritte zu vermieten um selbst in größere Räumlichkeiten ziehen zu können.

Frage:
- Hätte ich im Erbfall mit einer Steuerbelastung zu rechnen?
- Wenn ja, welcher Betrag ist für die Ermittlung relevant?
- Spielt das auf uns beide lautenden offene Hypothekendarlehen (aktuell ca. 100 000 EUR) eine Rolle? Wie sind diese Schulden in Abzug zu bringen?
- Wäre es steuerlich von Vorteil wenn mir die Wohnung bereits Heute überschrieben (geschenkt) würde oder gibt es andere Gestaltungsoptionen?

19. August 2019 | 14:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Erbschaftsteuerfreibetrag, wenn Sie als Kind von Ihrer Mutter erben, beträgt nach § 16 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG . 400.000,00 €. Darüber hinausgehende Beträge sind gem. § 19 ErbstG zu versteuern und der Steuersatz wird je höher, desto höher der Nachlass ist.

Sie geben den Wert der Wohnung mit Benennung der Verdopplung des Kaufpreises an, somit ca. 600.000,00 € und geben Darlehnsverbindlichkeiten mit ca. 100.000,00 € an. Es ergibt sich somit ein Nettowert von ca. 500.000,00 €. In den Nachlass würde dann der hälftige Wert, somit 250.000,00 € fallen und wenn kein weiteres Vermögen über 150.000,00 € vererbt wird, dann wäre keine Erbschaftsteuer zu zahlen.

Die Mietzahlungen von Ihnen an die Mutter bleiben unbeachtlich, da es nach den Schilderungen kein Mietkauf oder anderes darstellt.

Ihre konkreten Fragen darf ich gem. den obigen Schilderungen wir folgt beantworten:

Hätte ich im Erbfall mit einer Steuerbelastung zu rechnen?

Unter Beachtung des Vorstehenden müssten Sie mit keiner Steuerbelastung rechnen.

- Wenn ja, welcher Betrag ist für die Ermittlung relevant?

Es wird der Wert zum Tag des Todes herangezogen. Sollte der Wert weiterhin stark steigen, könnte sich gegebenenfalls eine Belastung ergeben, wenn der Gesamtwert der Wohnung nach Abzug von offenen Darlehnsverbindlichkeiten über 800.000,00 € liegt.

- Spielt das auf uns beide lautenden offene Hypothekendarlehen (aktuell ca. 100 000 EUR) eine Rolle? Wie sind diese Schulden in Abzug zu bringen?

Ja, wie oben dargelegt ist das Darlehn als Nachlassverbindlichkeit im gleich Anteil wie die Eigentumsverhältnisse sich darstellen, somit zu 50%, mit zu beachten.


- Wäre es steuerlich von Vorteil wenn mir die Wohnung bereits Heute überschrieben (geschenkt) würde oder gibt es andere Gestaltungsoptionen?

Es wäre insoweit vorteilhaft, da bei der Bewertung auf den heutigen Tag abgestellt wird und sofern evtl. weiteres Vermögen vorhanden ist und die Mutter nicht innerhalb von 10 Jahren verstirbt, dieses Vermögen dann separat gesehen wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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