Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Schönheitsreparaturklauseln:
Die von Ihnen beschriebene Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag enthält „starre Fristen“. Klauseln zu laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses sind aber dann unwirksam, wenn sie - wie eben erwähnt – „starre Fristen“ enthalten, nach denen der Mieter in gewissen Zeitabständen zwingend renovieren muss, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mieträume renovierungsbedürftig sind.
Die Endrenovierungsverpflichtung:
Wenn es sich bei der von Ihnen beschriebenen Endrenovierungsverpflichtung um eine Formularklausel handelt, dann wäre diese ebenfalls unwirksam. Denn eine unbeschränkte Endrenovierungsklausel, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen in jedem Fall durchzuführen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.
Wenn nicht ersichtlich ist, dass der Mieter irgendeinen Einfluss auf die Gestaltung der Endrenovierungsverpflichtung nehmen konnte, besteht eine Formularklausel, unabhängig davon, ob diese maschinen- oder handschriftlich zum Mietvertrag angefügt wurde.
Mit anderen Worten, da die laufenden Schönheitsreparaturklauseln in Ihrem Mietvertrag ohnehin unwirksam sind, kommt es darauf an, ob auch die Endrenovierungsverpflichtung unwirksam ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei der Endrenovierungsverpflichtung –wie bereits erwähnt- um eine Formularklausel (und keine Individualvereinbarung) handelt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die Endrenovierungsverpflichtung ist handschriftlich - neben einigen weiteren Verpflichtungen - im Vertrag aufgenommen worden.
Diese wurden uns damals genauso vorgeben wie die Formularklauseln. Eine Mitsprachemöglichkeit hatten wir hier ebensowenig wie bei den Formularklauseln.
Aber ich weiß nicht, wie wir dies belegen sollten.
Wie sollten wir am besten vorgehen?
Evtl. hat der Vermieter auch mit den anderen Mietern in dem Haus in ähnlicher Weise Formularklauseln in handschriftlicher Form verwendet. Damit könnte sie u. U. beweisen, dass es sich um eine Formularklausel handelt und keine Individualvereinbarung.
Sie könnten sich auf die Unwirksamkeit der Klausel stützen und dies damit begründen, dass es sich um eine Formularklausel handelt. Falls der Vermieter das nicht akzeptiert und sie verklagen sollte, dann müsste letztlich der Richter über diese Frage entscheiden. Wie das ausgeht, kann leider im Rahmen einer Online-Frage nicht beantwortet werden.
MfG
D. ALtintas