Aussiedlerrecht Auswirkungen Rentenrecht

20. Juni 2019 17:14 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Eine Familie kommt 1995 aus Kasachstan nach Deutschland. Die Eltern und 3 von 4 Brüdern kommen mit der jeweils Frau und Kind auf dem Paragraph 4 des Aussiedlerrechts nach Deutschland, der Drittälteste Bruder(!) nach Paragraph 7 unter Verlust aller Rentenansprüche. Der Bescheid erging 1996, die Widerspruchsfrist wurde versäumt wegen der Sprachbarriere.
Kann hier wegen der Auswirkungen auf den Rentenbescheid noch eine Korrektur erwirkt werden ? Offensichtliches Unrecht sollte doch keinen Bestand haben dürfen.

22. Juni 2019 | 07:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider dürfte das voraussichtlich nicht funktionieren, denn der Bescheid ist als Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, ungefähr der Rechtskraft des Urteils vergleichbar, wobei diese Bestandskraft nicht ohne Weiteres und nur ganz ausnahmsweise durchbrochen werden darf.

Im Einzelnen:

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht von der Behörde zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Ein Verwaltungsakt ist aber nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Das kann ich hier aber nicht erkennen, es ist auch nur in ganz seltenen Fällen gegeben.

Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Diesen Antrag sollten Sie versuchen, was aber am besten aufgrund der rechtlichen Komplexität und der Beweisschwierigkeiten mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht vor Ort geschehen sollte.

Eine Wiedereinsetzung bezüglich der Widerspruchsfrist scheidet bei mangelhaften Sprachkenntnissen in der Regel aus, da man sich die Sache hätte übersetzen lassen können und ist nur ganz ausnahmsweise möglich.

Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gilt das gleiche:
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
bestimmte, außerordentliche Wiederaufnahmegründe gegeben sind.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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