Testament-Beratung

| 20. Mai 2019 09:37 |
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Erbrecht


Beantwortet von


11:54

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben bestimmte Vorstellungen betreff unseres Nachlasses. Vorab, wir besitzen keine Immobilie oder große Wertgegenstände, es geht also hauptsächlich um Bargeld und Hausrat.
Wir, das Ehepaar X, wollen bestimmen, uns gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Nachdem Ableben des Überlebenden sollen unsere Kinder:
Sohn A (gemeinsames Kind) und
Sohn B (Kind aus erster Ehe der Ehefrau, nicht adoptiert aber Namensänderung) zu GLEICHEN Teilen das gesamte Vermögen erben.
Das ganze wird handschriftlich von einem erstellt (Datum und Unterschrift) und mit mit dem Satz. Das ist auch mein Wille., vom anderen ebenfalls mit Datum und Unterschrift unterzeichnet.
Da wir beide Kinder immer gleich behandelt haben, ist es unser Wunsch, dass das Gleiche nach unserem Tode gilt.
Wäre das in dieser Form korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
X

20. Mai 2019 | 10:38

Antwort

von


(743)
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63667 Nidda
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Formal entspricht der von Ihnen gemachte Vorschlag den gesetzlichen Anforderungen.

Inhaltlich gibt es allerdings ein Problem. Sohn 2 ist nicht erbberichtigt für den Fall, dass der Ehemann stirbt.

Gesetzt folgender Fall: Die Ehegatten besitzen beide 5.000 €, zusammen also 10.000 €. Die Ehefrau stirbt, das Vermögen geht an den Ehemann. Dieser verstirbt, beide Söhne erhalten der Höhe nach das Gleiche (beispielsweise jeder erhält 5.000 €). Hier ist Ihr Wille umgesetzt. Wenn nun aber Sohn 1 nach dem Tod der Ehefrau seinen Pflichtteil fordert (1.250 €) würde er zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes dennoch die Hälfte erhalten. Dies selbst dann wenn er auf seinen Pflichtteil reduziert wird; denn er wäre ja alleiniger gesetzlicher Erbe. Die gewillkürte Erbfolge würde in dieser Situation S1 faktisch enterben und auf den Pflichtteil reduzieren.

Um dies zu vermeiden, empfehle ich den Abschluss eines Erbvertrages. Hier können beide Söhne auf Ihren Pflichtteil für den Fall des Todes eines der Ehegatten verzichten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen. Bei Rückfragen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2019 | 11:44

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Krueckemeyer,
Sie schreiben."Die gewillkürte Erbfolge würde in dieser Situation S1 faktisch enterben und auf den Pflichtteil reduzieren"
Ich glaube, es müsste S2 heißen, denn dieser ist dem Ehemann gegenüber nicht erbberechtigt.

Das heißt S2 (Kind aus erster Ehe der Ehefrau) würde dann nichts bekommen, denn es gibt keinen Pflichtteil vom Ehemann. Obwohl der Ehemann doch verfügt hat, dass nach dessen Tod beide die Hälfte erhalten sollen? Wäre mit der Auszahlung des Pflichtteils nach dem Tod der Ehefrau an S1 dann der Wille des Ehemannes völlig Kraft gesetzt?

Vielen Dank. und freundliche Grüße
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2019 | 11:54

Sehr geehrter Fragesteller,

S1 war schon richtig.

Stellen Sie sich einmal unabhängig von Ihrem Testament die gesetzliche Erbfolge vor.

Wenn der Ehemann stirbt erhält der einzige Sohn (S 1) alles.

Durch die Teilung im Testament würde S1 auf 1/2 reduziert, dies entspricht dem Pflichtteil. Für diesen Fall wäre Ihr Testament also eine Enterbung für S1. Das heißt, S1 wäre wirtschaftlich sehr schlecht beraten wenn er nach dem Tode der Ehefrau nicht seinen Pflichtteil fordern würde.
Beispiel: Ehefrau 5.000 €; Ehemann 5.000 €. Ehefrau stirbt; gesetzliche Erbfolge: Ehemann 50 %; S 1 25%; S 2 25 %. Pflichtteil des S1 wären dann 12,5% (625 €). S2 fordert seinen Pflichtteil nicht; Ehemann erhält 4.375 €. Bei seinem Tod sind also 9.375 € vorhanden. S 1 erhält die Hälfte (selbst bei Enterbung): 4687,50 €. Er hat also insgesamt erhalten 5.312,50 €, während S 2 nur 4687,50 € erhält.

Ich weiß, das ist kompliziert. Bei weiteren Nachfragen können Sie mich via Email kontaktieren.
Das von mir aufgezeigte Problem setzt im Übrigen voraus, dass die Ehefrau zuerst stirbt und sich S 1 auf die beschriebene Weise verhält. Ich will Sie auf diese Problematik hinweisen. Wenn die Brüder sich einig sind (und einig bleiben) gibt es ja gar kein Problem.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2019 | 12:43

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Herr RA Krueckemayer, hat mich in kürzester Zeit sehr freundlich beraten. Dass ich nicht alles gleich richtig verstanden habe, lag an meiner Auffassung der Sachlage, nicht an der Antwort an sich. Meine Nachfrage diesbezüglich hat er mir ausführlich beantwortet. Wir sind jetzt sicher in der Verfassung unseres letzten Willens, bezüglich der Besonderheiten unserer Familienverhältnisse.
Ich kann ihn nur weiterempfehlen und mich herzlich bedanken.

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Herr RA Krueckemayer, hat mich in kürzester Zeit sehr freundlich beraten. Dass ich nicht alles gleich richtig verstanden habe, lag an meiner Auffassung der Sachlage, nicht an der Antwort an sich. Meine Nachfrage diesbezüglich hat er mir ausführlich beantwortet. Wir sind jetzt sicher in der Verfassung unseres letzten Willens, bezüglich der Besonderheiten unserer Familienverhältnisse.
Ich kann ihn nur weiterempfehlen und mich herzlich bedanken.


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