AG II + unerwarteter Eingang auf Konto

5. November 2007 18:02 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Sehr geehrte(r) Rechtsanwält(in),

seit Jahren beziehen meine Kinder und ich Arbeitslosengeld II.
Vor einigen Tagen habe ich festgestellt, dass der Kindsvater unangekündigterweise einen Betrag durch Dritte hat auf mein Konto überweisen lassen . Dies ist die einzige Zahlung, die wir je erhalten haben.
Im Kontoauszug stehen als Überweisende ein Ehepaar, das ich nicht kenne, mit dem Vermerk, an meine Kinder vom Kindsvater.

Ich hätte kein Problem damit, dem Jobcenter das Ganze mitzuteilen, befürchte jedoch aufgrund von Negativerfahrungen im Zusammenhang mit einer befristeten Arbeit, die jeder Grundlage entbehrten, dass ich damit ev. eine Lawine an Nachfragen und Beweisforderungen,z.B. dass der Kindsvater nicht schon öfter Geld geschickt hat, lostrete.
Deswegen die Frage: Darf ich das Geld zurückschicken mit der Begründung, dass ich diese Leute nicht kenne, oder bin ich verpflichtet, es anzunehmen und dann natürlich auch anzugeben?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage möchte ich auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Sie natürlich nicht verpflichtet, Zahlungen von Personen anzunehmen, mit denen Sie in keinem vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnis stehen. Somit können Sie das Geld den Zahlenden zurückgeben.
Hier erscheint es jedoch so, dass der Kindesvater als Erfüllung auf seine Unterhaltspflicht leistet.
Grundsätzlich ist eine Vereinbarung, die den Verzicht auf den Kindesunterhalt beinhaltet nichtig.
Sofern Sie gegebenenfalls Kindesunterhalt gegen den Kindesvater geltend machen müssten Sie sich diese Zahlung anrechnen lassen.
Dies hindert Sie jedoch nicht, das tatsächlich erlangte wieder an die Zahlenden herauszugeben.

Sofern Sie das Geld behalten, wäre dieses als Einkommen bei der ARGE/Jobcenter anzugeben.

Sofern es sich hier um eine einmalige Zahlung handelt, kann ich die von Ihnen befürchteten Probleme jedoch nicht erkennen, natürlich ungeachtet der Tatsachen, die Ihnen in der Vergangenheit diesbezüglich widerfahren sind.

Einen Nachweis darüber, dass Sie auch in der Vergangenheit Zahlungen erhalten haben, muss die ARGE/Jobcenter erbringen.

Durch Vorlage der Kontoauszüge beispielsweise, kämen Sie Ihrer Nachweispflicht nach, dass keine anderweitigen Zahlungen auf Ihren Konto eingegangen wären.
Natürlich wären Sie verpflichtet auch erhaltene Barzahlungen ebi der ARGE / Jobcenter anzugeben.
Die Beweislast, dass Sie anderweitige Einnahmen erzielen, obliegt jedoch der ARGE / Jobcenter.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann

Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2007 | 18:52

Sehr geehrter Herr Liebmann,

gäbe ich die Überweisung zurück und das Jobcenter erhielte irgendwann Kenntnis davon, könnte dieses mich nicht dafür belangen, dass ich eine Unterhaltszahlung (aus dem Kontoauszug geht ja hervor, wer die Überweisung beauftragt hat) abgelehnt habe? Schließlich würde sich durch so eine Zahlung das zu zahlende Arbeitslosengeld zumindest für einen Monat verringern.

Sie geben an, die Beweislast liegt beim Jobcenter für weitere Einnahmen. Gäbe ich den Betrag an, könnte das Jobcenter mich auf bloßen Verdacht hin zwingen, per Kontoauszügen zu beweisen, dass keine weiteren Zahlungen in der Vergangenheit ergangen
sind?
Vielen Dank für Ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2007 | 21:06

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage möchte ich kurz wie folgt beantworten:

Der Verzicht auf den Unterhaltsanspruch kann wegen einer mit dem Verzicht verbundenen Schädigungsabsicht zu Lasten des Leistungsträgers nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß § 138 BGB sittenbwidrig sein. Maßgeblich für die Schädigungsabsicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Verzichts. Deswegen wird Schädigungsabsicht angenommen, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts, wie hier, bereits Bedürftigkeit bestand.

Sollte das Jobcenter also die dargelegten Tatsachen erfahren, müssten Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie das Geld bekommen, nicht zurückgezahlt und nicht dem Jobcenter angezeigt, so dass eine Rückforderung für diesen Monat in Höhe der Leistung ergeht, die durch die Unterhaltszahlung gedeckt sind.
Aus diesem Grund würde ich die Zahlung behalten und dem Jobcenter anzeigen.

Das Jobcenter kann durchaus auf Grund der nunmehr erfolgten Zahlung, Nachfragen auch für die Vergangenheit stellen. Sie sind auf Grund Ihrer MItwirkungspflicht dann gehalten, ggf. Ihre Kontoauszüge, in der Regel der letzten 8 Wochen vorzulegen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen.

Mit freundliche Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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