Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, werden dem Betroffenen grundsätzlich die Kosten gem. § 107 OWiG
i.V.m. § 25a Abs. 2 und 3 StVG
auferlegt (es sei denn, die Kostenentscheidung wäre bei Abwägung von Halterhaftung, Hergang/Nachweis und Kostenlast für den Betroffenen „unbillig“, aber dies wird – als Ausnahmefall - sehr selten angenommen).
Vor der Kostenentscheidung müssen Sie gehört worden sein (es reicht, wenn Ihnen schriftlich Gelegenhei zur Äußerung gegeben worden ist).
Sofern die Entscheidung von der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft getroffen wurde (und nicht vom Gericht) ist hiergegen eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung möglich.
Ich hoffe, hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Kostenbescheid nach Verfolgungsverjährung
3. September 2004 07:57 |
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Vertragsrecht
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Rechtsanwalt Falk Brorsen
Hallo!
Gestern (02.09.04) erhielt ich einen netten Brief:
Am 08.04.04 soll ich ohne Parkschein geparkt haben.
"Das in der Sache anhängige Bußgeldverfahren ist eingestellt worden." Da habe ich mich schon gefreut, denn ich hatte auch bis heute keinen Bescheid über diese Sache erhalten.
Warum werden mir dann trotzdem die Kosten des Verfahrens (§ 107 Abs. 2, 3 OWiG
) über insgesamt 20,60 EUR in Rechnung gestellt und muß ich das überhaupt noch zahlen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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