Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Innenwand ist Sondereigentum, kein Gemeinschaftseigentum. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Feuchtigkeit durch die Eigentümerin selbst - zumindest mit verursacht- wurde, da eine ungeeignete Wandgestaltung gewählt wurde.
Die WEG ist daher nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern die eine Eigentümerin selbst. Eine Sonderumlage kann nicht verlangt werden.
Je nachdem, ob hier ein Beschluss bereits gefasst worden ist, müssten Sie diesen ggf. anfechten. Hier kann eine Frist von einem Monat zu beachten sein.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum
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Aktuellen Kostenvorschlag |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Hallo!
In unserem Mehrfamilienhaus (6 Parteien) hat die eine Eigentümerin im Erdgeschoss ein Schimmel Problem in ihrer Wohnung.
Ein von der Eigentümergemeinschaft beauftragter Sachverständiger hat festgestellt, dass die Wand keine erhöhte Bauteilfeuchte aufweist. Seine Schlussfolgerung ist, dass die Feuchtigkeit nicht aus dem Mauerwerk kommt, sondern durch Kondensat der Raumluftfeuchte anfällt.
Bei dem Umbau des Hauses wurde in der betroffenen Wohnung ein dichter Anstrich mit Tapete gewählt (andere Wohnungen haben Rauhputz ohne Tapete gewählt), so dass die Feuchtigkeit nur langsam austrocknen kann.
In der Eigentümerversammlung war ich der Meinung, dass aus diesem Grund die Eigentümergemeinschaft nicht für die Reparatur der Innenwand zuständig ist, die Hausverwaltung war aber anderer Meinung und fordert jetzt von mir eine Sonderumlage.
Können Sie mir sagen, was aus ihrer Sicht richtig ist?
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Danke für die klare und eindeutige Antwort auf meine Frage
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