Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen, insbesondere der nachträglich erfolgten Konkretisierung, wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
wenn Sie tatsächlich nur den jeweiligen Rechnungen widersprochen haben, liegt darin kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB
. Auch dann, wenn Sie um Zusendung von fehlenden Unterlagen gebeten haben, stellt das noch kein die Verjährung hemmendes Verhandeln dar, sondern allenfalls ein Angebot, über die Rechnung zu verhandeln, wenn die Unterlagen übersandt sind. Die Bedingung für das V jedoch ist nach Ihrer Darstellung nicht erfüllt, da Sie bis heute die fehlenden Unterlagen nicht erhalten haben. Von daher ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechnung mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt ist.
Zu Frage 2:
Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur ab dem Zeitpunkt, zu dem er zugestellt wird, § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB
. Erfolgt die Zustellung erst nach Eintritt der Verjährung, kann auch ein zugestellter Mahnbescheid die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen.
Wenn der Auslagenbetrag exakt 25,56 € beträgt, ist nach § 12 GOÄ die Vorlage von Belegen noch keine Fälligkeit Voraussetzung für die Rechnung, denn der Gesetzestext sagt dazu: übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
25,56 € ist aber exakt der Umrechnungsbetrag, der sich aus 50,-Deutsche Mark nach dem amtlichen Umrechnungskurs ergibt. Folglich übersteigt dieser Betrag nicht die vorgesehene Grenze. Die Beifügung von Unterlagen war daher nicht zwingend erforderlich.
Zu Frage 3:
Basierend auf der Annahme, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, würde ein solches Verhalten zu einer Hemmung der Verjährung führen. Diese Hemmung dauert an, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Von daher müssen Sie in einem solchen Fall mit einer Hemmung von mindestens 3 Monaten rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr RA Otto,
vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.
Meine Ausführungen waren anscheinend missverständlich, dahingehend wie meine 2. Frage gemeint war. In der Rechnung sind Materialkosten aufgelistet welche bei drei Positionen den Betrag von 25,56€ übersteigt, womit die Rechnung aufgrund fehlender Belege nach §12 GOÄ formal nicht korrekt wäre.
Daher ging es mir bei der 2. Frage um folgenden Punkt: Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid auf dieser formal fehlerhaften Rechnung basiert und zunächst zur Hemmung der Verjährung führt, kann diese hemmende Wirkung der gerichtlichen Mahnung im Rahmen des Gerichtsverfahrens rückwirkend aufgrund der Nichteinhaltung der GOÄ aufgehoben werden indem die Mahnung für ungültig erklärt wird? Mit der Folge, dass die Verjährungsfrist rückwirkend weiterläuft und bis zur hemmenden Wirkung einer Klageerhebung ggf. eine Verjährung eintreten kann?
Guten Tag,
nein, wenn durch den Erlass eines Mahnbescheides die Verjährung gehemmt ist, kann diese Hemmung nur dann wegfallen, wenn das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben wird. In allen anderen Fällen muss das Gericht in materiellrechtlicher Hinsicht entscheiden, ob der Anspruch besteht, ob er verjährt ist und ob gezahlt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen