Verteilte Sticker

9. Februar 2019 00:29 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Angenommen Mitglieder einer Stufe verteilen Sticker (als Werbegeschenk) an ihre Mitschüler. Die Sticker sind nur 2 cm groß und sollen eine social media Seite promoten. Von den Verteilern wurde nie gesagt, dass diese Sticker irgendwohin geklebt werden sollen, vielmehr wurde zum Teil mündlich, aber auch mehrfach über die o.g. Social Media Seite darauf hingewiesen die Sticker eben auf gar keinen Fall auf dem Schulgelände irgendwohin zu kleben.
Die meisten Mitschüler haben damit ihre eigenen Mäppchen etc. vollgeklebt, wie es auch vorgesehen war. Nun haben manche jedoch diese 2cm großen Sticker auch unteranderem an Türen oder Wände geklebt.
Ist in diesem Fall, der Herausgeber der Sticker verantwortlich für den damit möglicherweise entstandenen Schaden, den andere verursacht haben?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.

9. Februar 2019 | 01:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haftet erstmal nur diejenige Person, die den Aufkleber angebracht hat. Diese dürfte jedoch realistischerweise nicht zu identifizieren sein.

Der Verteiler der Aufkleber kann aus § 823 BGB auf Schadensersatz in Haftung genommen werden, zudem auf Beseitigung aus § 1004 BGB . Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Verteilers. Auch fahrlässiges Handeln reicht dafür aus. Dieses liegt etwa vor, wenn Sie damit rechnen konnten, dass die Aufkleber verklebt werden. Dadurch dass Sie aktiv darauf hinweisen, dass die Aufkleber nicht an Fremdeigentum (Sie sollten dies nicht nur für die Schule ausschließen) aufgeklebt werden dürfen, haben Sie jedoch das Zumutbare getan, um dies zu verhindern. Meiner Auffassung nach würde es daher für eine Verurteilung nicht ausreichen. Ich konnte auch kein Urteil finden, indem ein Aufkleberverteiler belangt worden ist, der nicht den Auftrag erteilt hat diese anzubringen. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass ein Richter dies anders beurteilen könnte.

Da eine Social Media Seite beworben wird, werden Sie als Urheber der Seite auch ausgemacht werden können, zudem ist aufgrund des schulischen Umfeldes die Identifizierung wohl leichter. Wenn würden alle Verteiler als Gesamtschuldner haften. Die Haftung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Aufkleber ohne Rückstände entfernen lassen. Es gibt Aufkleber, die keine Kleberückstände hinterlassen und sich leicht abziehen lassen. Auch könnte man bei der Schulleitung um Erlaubnis fragen, ob Sie verteilen dürfen. Denn dann war der Schule das Risiko bewusst und diese kann keinen Schadensersatz fordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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