Geltendmachen von Kosten durch Prozeß ohne Vertretung durch einen Anwalt

26. Oktober 2007 16:50 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Bei einem Mietrechtsstreit mit einem Gegenstandswert von 1575,60 € wurde eine Klage des Vermieters (Klägerin) gegen mich (Beklagter) vom Amtsgericht abgewiesen. Da die Forderungen des Klägers absolut unberechtigt waren und der Sachverhalt einfach, habe ich mich vor Gericht selbst vertreten und keinen Anwalt beauftragt.

Das Urteil lautete wörtlich:

1. Die Klage (gegen mich) wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.


Folgende Aufwendungen hatte ich:

1. Aufsetzen der Klageerwiderung (ca. 3h Zeit)
2. Arbeitsausfall am Prozeßtag ca 2h + Anfahrtskosten 15 km

Meine Fragen dazu lauten:

1. Welche Aufwendungen kann ich in welcher Höhe beim Prozeßgegner geltend machen?
2. Welche Fristen sind einzuhalten?
3. Wie ist Punkt 3 des Urteils in diesem Zusammenhang zu verstehen?
4. Kann ich die Kosten für „Frag einen Anwalt“ (Erläuterung des Urteils) ebenfalls geltend machen?

Sehr geehrter Fragesteller,

1. Ihren Arbeitsaufwand für die Klageerwiderung werden Sie nicht im Kostenfestsetzungsverfahren ansetzen können, weil der in diesem Verfahren zuständige Rechtspfleger nur solche Kosten berücksichtigen darf, die tatsächlich entstanden sind, nicht aber fingierte Kosten. Grds. festsetzungsfähig sind Arbeitsausfall und Anfahrtskosten, wobei die insoweit entstandenen Kosten jedoch durch geeignete Belege glaubhaft gemacht werden müssen (Mit der Angabe eines Arbeitsausfalls von "ca. 2 h" werden Sie jedoch scheitern; wenn ein Arbeitsausfall tatsächlich entstanden ist, muss dieser sich auch genau beziffern lassen und nicht nur "ca").

2. Eine Frist für die Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages gibt es zwar nicht, doch sollten Sie ihn möglichst schnell einreichen, da eine Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - diese Verzinsung müssen Sie ausdrücklich beantragen! - gemäß § 104 Abs.1 S. 2 ZPO erst ab dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht erfolgt.

3. Da die Klage abgewiesen wurde, sind hier nur die Kosten des Rechtsstreits vollstreckbar.

4. Nein, da es sich hierbei nicht um die Kosten des Rechtsstreits handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Stelzner
Rechtsanwalt

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