Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zuerst stellt such die Fragw ob Versandunternehmen überhaupt eine Sendung beim Nachbarn abgeben dürfen.
Dies wird regelmäßig mit nein zu beantworten sein , denn ohne ausdrückliche Einwilligung des Absenders darf die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden.
Im Falle des Verlustes oder Beschädigung gilt, dass wenn der Nachbar auch mit den eigenen Sachen so umgehen würde, er in der Regel nicht für Beschädigungen haftbar gemacht werden kann. Anders sieht es aus, wenn der Nachbar das Paket mutwillig beschädigt oder wenn er eindeutig Schuld am Verlust der Sendung trägt – zum Beispiel, wenn er sie einfach vor der Haustür des Empfängers ablegt und das Paket gestohlen wird. In diesen Fällen kann der Absender den Nachbarn unter Umständen haftbar machen.
Hierbei hervorzuheben ist NUR der Absender NICHT der Empfänger!
So lange die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat, muss dieser beim Verlust oder der Beschädigung der Ware auch nicht zahlen. Er kann zwar vom Absender keine Neulieferung der Ware fordern, dafür aber eine Rückerstattung des Kaufpreises.
Demnach ist eine Haftung ihrerseits im Verhältnis zum Nachbarn als kaum erfolgversprechend zu betrachten. Anderseits kann aber eine Haftung gegenüber dem Absender begründet sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
31. Januar 2019
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01:51
Antwort
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