Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gibt es eine rechtliche Grundlage die mich verpflichtet dieses dem Finanzamt mitzuteilen ?
Ja, § 90 AO
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
„(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben."
2. Wie weit zurück kann das Finanzamt den Bescheid noch von sich aus ändern?
4 Jahre zurück, §169 AO
, also ab dem 2016 wird das Finanzamt ändern dürfen
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Hier ist ein ähnlicher Fall als Beispiel
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/113359-rueckwirkende-zahlungsaufforderung-wegen-geaendertem-einheitswert
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Anwältin,
danke für die schnelle Beantwortung.
Ist es richtig das die damaligen Verkäufer ( 2 Personen) zum Zeitpunkt des Übergang des Eigentums im Jahre 2006 verpflichtet gewesen wären, als Eigentümergemeinschaft zu je 50% einen Feststellungsbescheid beim Finanzamt zu beantragen.?
Und ist die von Ihnen angeführte rechtliche Grundlage ausser in der AO nicht auch im BewG verankert, bspl. § 22 BewG
?
Vielen Dank für die freundliche Beantwortung.
…gerne
1. Ist es richtig das die damaligen Verkäufer ( 2 Personen) zum Zeitpunkt des Übergang des Eigentums im Jahre 2006 verpflichtet gewesen wären, als Eigentümergemeinschaft zu je 50% einen Feststellungsbescheid beim Finanzamt zu beantragen.?
Diese Frage hat mit dem ursprünglichen Sachverhalt nichts zu tun und kann daher als kostenlose Nachfrage nicht beantwortet werden.
2.Und ist die von Ihnen angeführte rechtliche Grundlage ausser in der AO nicht auch im BewG verankert, bspl. § 22 BewG
?
Sie meinen, dass dann § 22 BewG
vorrangig gegenüber 169 AO anzuwenden wäre mit der Folge, dass der Fortschreibungszeitpunkt wäre:
„der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird" .
Also keine 4 Jahre aus AO.
Dem ist aber nicht so. Denn nach § 27 BewG
gilt:
„Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen".
Was der Hauptfeststellungszeitpunkt ist, bestimmt § 28:
„Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2
der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben".
D.h., dass der Hauptfeststellungszeitpunkt in der damaligen ursprünglichen Festsetzung lag und das Finanzamt – auf die Verjährungsfrist begrenzt- ändern darf.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij