Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung oder ein Rücktritt muss nicht gesondert bestätigt werden, was also den Empfang dieser einseitigen Willenserklärung betrifft. Das kann natürlich eine Vereinssatzung auch anders vorsehen, was ich mir aber so nicht vorstellen kann, sonst hätten Sie das so geschrieben, ich mache Ihnen aber den Vorschlag, dass Sie mir einmal per E-Mail die Vereinssatzung zusenden, dann schau ich da sicherheitshalber gerne hinein. Vielen Dank im Voraus. Danach macht melde ich mich ergänzend.
Das kann ich aber schon festhalten:
Man kann weder von einem Rücktritt noch von einer Kündigung (einseitige Gestaltungsrechte) Abstand nehmen, also nochmals den Widerruf beziehungsweise den Rücktritt dahingehend erklären, da das nach Recht und Gesetz nicht vorgesehen ist.
Da müsste dann schon die Vertragspartnerseite auf einen zugehen und man müsste zweiseitig ein neues Vertragsverhältnis oder sonstiges Schuldverhältnis begründen.
Auch muss für eine außerordentliche Kündigung erst mal Raum bestehen, wobei man hier ein Sonderkündigungsrecht dem kündigenden Vereinsmitglied eingeräumt hatte, aber wahrscheinlich auch nicht als Voraussetzung mitvereinbart hatte, dass die Kündigung explizit bestätigt werden soll. Führen Sie dazu im Wege der kostenlos möglich Nachfragefunktion bitte ebenfalls Näheres aus, dann antworte ich Ihnen ergänzend. Vielen Dank im Voraus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Es laut Satzung besteht keine Verpflichtung die Kündigung zu bestätigen. Auch ein Sonderkündigungsrecht steht nicht in der Satzung. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder habe ihm (explizit) ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Jetzt stellt sich für mich die Frage welcher Kündigungstermin ist jetzt bindend ( der von 2018 oder der von2019) ? Und kann der Vorstand eine Sonderkündigung aussprechen auch wenn diese nicht in der Satzung nicht verankert ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das dachte ich mir, was Sie geschrieben haben.
Ich müsste jedoch noch wissen, wie genau der Wortlaut war, mit dem man ihm das Sonderkündigungsrecht eingeräumt hat, also ob das etwa zum nächstmöglichen Termin oder bis zum Ende des Jahres 2018 war, worauf es hier für den Fall entscheidend ankommt. Bitte bleiben Sie mit mir über E-Mail in Kontakt. Ich antworte Ihnen dann gerne darüber beziehungsweise hier als Ergänzung ohne weitere Kosten. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre nochmalige Rückmeldung, dann werden wir die Sache klären können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Heesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre E-Mail, ich antworte Ihnen gerne wie folgt
Dann wurde ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2018 eingeräumt und das ist dann auch so als Kündigung wirksam geworden, zumal es keiner weiteren Bestätigung bedurfte.
Damit war das Vertragsverhältnis zum Verein mit Ende des letzten Jahres beendet und das ehemalige Vereinsmitglied kann nicht mehr als Mitglied noch als Beisitzer im Vorstand tätig werden. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt