Sehr geehrter Ratsuchender,
beantragen Sie auf jeden Fall die Vorausleistung nach § 36 BAföG.
In diesem Fall werden Ihnen zunächst Leistungen bewilligt und die Frage einer möglichen Anrechnung von Unterhaltsverpflichtungen wird gesondert geprüft werden.
In diesem Schritt erfolgt sodann die Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern.
Nach Ihrer Darlegung dürfte voraussichtlich kein Unterhaltsanspruch bestehen.
Nach dem Beschluss des BGH vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 192/16
erfordert die weitere Unterhaltspflicht der Eltern einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.
Den sachlichen Zusammenhang wird man vermutlich bejahen können, weil dieser weit gefasst wird. Anders wäre es, wenn Sie jetzt z.B. Betriebswirtschaft als Studienfach gewählt hätten.
Man wird daher beim zeitliche Zusammenhang ansetzen müssen. Zwischen Ende der Ausbildung und Aufnahme des Studiums liegen dann zwei Jahre, so dass man diesen nicht mehr annehmen dürfte. Aber auch das wird nicht allein nach den zwei Jahren beurteilt werden können. Später Aufnahme eines Studiems, zB. wegen Krankheit lassen den zeitlichen Zusammenhang nicht entfallen.
Wenn Sie aber seit 2017 entweder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder Arbeitslos waren, wird man den zeitlichen Zusammenhang verneinen können.
Bedenken Sie aber immer, das im Unterhaltsrecht die Einzellfallbeurtielung im Vordergrund steht. Es wird demnach darauf ankommen, wie sich die zwei Jahre bis zur Aufnahme gestaltet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort, das hat mir schon sehr geholfen!
Also versteh ich das richtig, dass nur ein Zusammenhang nicht zutreffend sein muss, damit keine Unterhaltspflicht mehr besteht? Also entweder zeitlich oder inhaltlich und nicht zwingend beides ?
Nach der Ausbildung war ich direkt erwerbstätig und arbeite seitdem auch in dem Beruf und werde bis zum Studium auch noch erwerbstätig bleiben.
Also meinen Sie, dass ich zumindest gute Chancen hätte elternunabhängiges BAföG zu erhalten, auch wenn es letztendlich individuell abhängig ist ? Danke schonmal!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben es richtig verstanden.
Es muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Entfällt eine Voraussetzung, entfällt der Anspruch. Diese gilt auch gerade, wenn es eben, wie in Ihrem Fall keine Planung mit den Eltern etc. gegeben hat.
Da Sie nach Ihrer Ausbildung erwerbstätig waren und noch sind, werden Sie gute Chancen haben, elternunabhängiges BAföG zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle