Anwaltskosten

20. Oktober 2007 09:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Meine Geschäftspartner hat einen Mietvertrag für Lagerräume, die wir bis jetzt geschäftlich auch genutzt haben. Da die Firma erst im Aufbau ist, waren unsere Mietzahlungen leider manchmal holperig, wir haben aber immer Bereitschaft und Bewußtsein für die Verpflichtung gezeigt, Mietrückstände auszugleichen und haben das auch egtan

Jetzt haben wir das Lager gekündigt, die Vermieterin ist mir der Kündigung einverstanden. Es besteht derzeit ein Mietrückstand von Euro 637,80(2 Monatsmieten), die wir natürlich ausgleichen werden.

Die Vermieterin hat während der Mietzeit einen Rechtsanwalt beauftragt zwecks Räumungsklage etc. Tatsache ist, daß uns niemals Schriftstücke dieses Anwalts erreicht haben???? Jetzt sollen wir die Rechnung für diese Anwaltskosten übernehmen, nämlich 1080,04, müssen wir das?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nun wie folgt beantworten:

Grundsätzlich muss zunächst derjenige die Anwaltskosten tragen, der ihn beauftragt hat, also der Vermieter. Er hat allerdings einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Mieter. Da Sie als Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug waren, kann der Vermieter die kompletten notwendigen Anwaltsgebühren ersetzt verlangen, vorausgesetzt, die Gebühren sind tatsächlich entstanden.

In solch einem Fall ist der Vermieter sogar berechtigt Ihnen eine fristlose Kündigung auszusprechen und bei Nichtauszug sogar auf Räumung zu klagen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB ).

Dabei ist irrelevant, ob Sie die Anwaltsschreiben erhalten haben oder nicht. Denn Sie haben zumindest das letzte Schreiben woraus alles hervorgeht. Ansonsten könnten Sie noch um nochmalige Zusendung der vorherigen Schreiben bitten. Aber das ändert nichts an Ihrer Zahlungspflicht.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Dileyha Altintas
-Rechtsanwältin-

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