Gegenüber meinem Anwesen gab es die letzten 30 Jahre eine öffentliche Parkbucht mit einer Gesamtbreite von 8,50 Meter und einer Tiefe von 5 Meter.
Auf diesem Parkte ich mein Wohnmobil.
Nun wurden 4 Parkplätze von der Gemeinde dort eingezeichnet.
Frage:
1.) Darf ich weiterhin mein Wohnmobil 7 Meter Länge quer über alle Flächen parken?
2.) Was ist die Mindestbreite eines PKW Parkplatzes?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
PkwPkw Parken
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Darf ich weiterhin mein Wohnmobil 7 Meter Länge quer über alle Flächen parken?"
Nein, davon ist nach Ihrer Schilderung nicht auszugehen.
Denn ansonsten würden Sie ja die erschafften 4 Parkplätze allein belegen, was möglicherweise auch Sinn und Zweck der Veränderung gewesen sein mag. Zudem wäre zu prüfen, ob dort nicht ohnehin ein Schild aufgestellt wurde, welches nur das Parken von PKW gestattet bzw. dieses aus der Anordnung der Parkplätze so ohne Weiteres ersichtlich ist.
Ansonsten dürfen Sie grundsätzlich überall dort parken, wo es nach § 12 StVO
nicht verboten ist, also bei eingezeichneten Parkflächen dann, wenn Ihr Fahrzeug vollständig innerhalb der eingezeichneten Linien steht.
Frage 2:
"Was ist die Mindestbreite eines PKW Parkplatzes?"
Derzeit in Anlehnung an § 4 Garagenverordnung (GaVo) ca. 2,30 m, was allerdings nicht mehr den heute üblichen Anforderungen entsprechen dürfte.