Ich habe auf meinem Grundstück (In Berlin) ein Gartenhaus mit einer Kantenlänge von 4m X 3m, sowie einer Höhe von 2,4m (Flachdach) errichtet. Dieses Gartenhaus steht "grenznah" mit ca. 30cm Abstand zu der Nachbarsgrenze. Die Kantenlänge der Grenzbebauung ist 4m.
Das Gartenhaus wird nicht als Wohnraum benutzt, sondern hat die Funktion eines "Schuppen".
Mein Nachbar fordert mich nun auf, das Gartenhaus abzureißen, mit der Begründung: Das der Grenzflächenabstand von 3m nicht eingehalten worden sind.
Nach meiner Interpretation der Berliner Bauverordnung ist dieser Schuppen
I. Genehmigungsfrei und
II. mit einer Kantenlänge von <9m und Höhe <3m
III. Kein Aufenthaltsraum
Sind die Abstandsflächen von 3m nicht zu berücksichtigen.
Daher meine Frage: Kann mein Nachbar den Abriss juristisch einfordern?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für Ihren Fall ausschlaggebend ist § 6 BauO Bln. In Abs. 8 heißt es:
"In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten"
Letztendlich werden Sie argumentieren müssen, dass ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum vorliegt, dessen Wandhöhe weniger als 3 m betrifft und deren Länge kürzer als 9 m ist.
Da auch die Dachneigung kein Problem darstellt, sehe ich hier keine Veranlassung davon auszugehen, dass Ihr Nachbar hier gegen Sie aus Sicht des Baurechts vorgehen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.