Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Gegensatz zu den leiblichen Kindern und den Adoptivkindern erben Stiefkinder nicht "automatisch" per Gesetz. Hierfür finden sich in den §§ 1922 ff. BGB
keine rechtlichen Grundlagen.
Dies kann insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn das Stiefkind von klein an in der Familie als "vollwertiges" Familienmitglied mit aufgewachsen ist.
Die Erblasser sollten daher vorsorglich im Vorausgang die Erbfolge entsprechend testamentarisch regeln.
Die gesetzliche Erbfolge wenn Ihr Mann vor Ihnen verstirbt ist wie folgt (Annahme Sie leben ohne Ehevertrag in Zugewinngemeinschaft):
Sie als Ehefrau erben die Hälfte des Nachlasses nach Ihrem Mann (§§ 1931
, 1371 BGB
). Das gemeinsame Kind erbt die andere Hälfte. Die beiden Stiefkinder gehen leer aus.
Daher sollte Ihr Mann ein Testament errichten, in welchem er alle drei Kinder zu gleichen Erben (ggf. neben Ihnen ernennt).
Nur wenn Sie versterben, würden alle 3 Kinder per Gesetz zu gleichen Teilen erben, da diese allesamt vom Ihnen Abkömmlinge sind.
Es empfiehlt sich, für die Erstellung eines Testaments einen Anwalt aufzusuchen, welcher Sie - unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Situationen und finanziellen Verhältnisse - in dieser Sache berät.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet ist, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Mein Mann ist an einer rechtlichen Klärung z.Zt. nicht interessiert und ich finde, uns läuft die Zeit davon. Könnte ich meinen Anteil nur meinen beiden Kindern aus erster Ehe vererben?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ja, Sie können Ihren Anteil auch allein an Ihre Kinder aus erster Ehe vererben. Dies ist testamentarisch möglich.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass wenn Ihr gemeinsames Kind weniger als den gesetzlichen Erbteil bei Todesfall erhält dieses Pflichtteilsansprüche gegenüber den von Ihnen begünstigten Kindern erheben kann, vgl. § 2303 BGB
.
Um dies zu vermeiden müsste der Erbteil nach Ihrem Ableben zugunsten des gemeinsamen Sohnes zumindest den Pflichtteil in Höhe des gesetzlichen Erbteils umfassen. Das weitere Vermögen kann dann an Ihre beiden Kinder aus erster Ehe vermacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-