Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage und möchte diese gerne wie folgt beantworten:
Generell gilt zunächst, dass der Kindesunterhalt dem Unterhalt Ihrer Ex-Frau vorgeht. Nach diesem Grunsatz wird die Berechnung vorgenommen:
Es ist ein Netto-Einkommen von 3.700,- € zugrunde zu legen. Ich gehe davon aus, dass weitere Verbindlichkeiten (Kredite o.ä.) nicht bestehen. Von dem Einkommen ist eine berufliche Aufwendungspauschale in Höhe von 150,- € in Abzug zu bringen. Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt somit insgesamt 3.550,- €.
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der aktuellen Fassung (s.http://www.finanztip.de/recht/familie/duesseldorfer-tabelle.htm). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie 4 unterhaltsberechtigte Kinder haben, so dass Sie nicht der 10., sondern der 8. Gruppe (= 150%) zuzuordnen sind. Für Ihre Kinder fallen somit 1 x 368,- €, 2 x 432,- € und 1 x 497,- € an, insgesamt 1.729,- €. Hiervon ist jedoch das hälftige Kindergeld in Höhe von 3 x 77,- € und 1 x 89,50,- €, insgesamt somit 320,50,- € in Abzug zu bringen. Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern beträgt somit 1.408,50 €.
Somit verbleibt Ihnen ein Betrag in Höhe von 2.141,50,- €. Ihre Ex-Frau hätte Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 3/7, somit 917,79,- €. Ihnen verblieben letztendlich noch 1.223,71 €. Sofern Sie sich die D´dorfer Tabelle noch einmal anschauen können Sie jedoch sehen, dass der Ihnen verbleibende Betrag unterhalb des Kontrollbetrags von 1.250,- € liegt. Sie müssen somit lediglich 891,50,- € Unterhalt leisten.
Es wäre jedoch zu klären, inwiefern Ihre Ex-Frau außerstande ist, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Da das jüngste Kind mittlerweile 9 Jahre alt ist, wäre es ihr zuzumuten, zumindest während dessen Schulzeiten einer Tätigkeit nachzugehen. Evtl. gilt dies sogar für eine darüber hinaus gehende Beschäftigung. Ihre anderen Kinder könnten ggf. die Aufsicht nachmittags übernehmen. Sie können Ihre Ex-Frau somit auffordern, sich eine entsprechende Anstellung zu suchen. Details sollten Sie jedoch mit einem Anwalt Ihres Vertrauens absprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Handelt es sich in meinem Fall nicht in Summe um 8 (6 Kinder, zwei Frauen) Unterhaltsberechtigte, demnach ich noch tiefer in der DT eingestuft werden müsste?
Zunächst werden Sie hiermit wohl nicht durchdringen, da sich die D´dorfer Tabelle insoweit an § 1612a BGB
orientiert, wonach es darauf ankommt, dass die unterhaltsberechtigten Kinder nicht mit dem Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt leben. Dies ist nur bei 4 Ihrer 6 Kinder der Fall.
Gleichwohl stellt die D´dorfer Tabelle auch nur eine Richtlinie dar. Sie wird zwar durchaus von allen Familiengerichten bundesweit angewendet, dies aber dynamisch und ggf. vom Einzelfall abhängig. Suchen Sie bitte einen Anwalt Ihres Vertraues auf und suchen Sie (ggf. auch alleine ohne Anwalt) das Gespräch mit Ihrer Ex-Frau.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani