Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich führt der vereinbarte Rücktritt vom Kaufvertrag zu einer Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Der Käufer hat also die Kaufsache zurückzugeben und erhält Zug um Zug den gezahlten Kaufpreis zurück. Sie waren nicht dazu verpflichtet, ihm zunächst den Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern konnten die Rückzahlung des Kaufpreises von der Rückgabe der Ware abhängig machen.
Allerdings hat der Käufer Ihnen die Rücksendung per Nachnahme ausdrücklich angeboten, was Sie abgelehnt haben. Damit dürften Sie in Annahmeverzug geraten sein, denn der Käufer hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich das Recht, die Rücksendung per Nachnahme vorzunehmen.
Da der Käufer Ihnen also in Verzug begründender Weise die Rückgabe der Software angeboten hat, konnte er die Rückzahlung des Kaufpreises von Ihnen verlangen. Dieses "Anbieten der Rückgabe in Verzug begründender Weise" stellt die Gegenleistung des Käufers dar.
Was die Anwaltskosten angeht, ist nicht ersichtlich, ob der Kollege Sie, nachdem Sie in Annahmeverzug waren, überhaupt noch Ihnen gegenüber tätig geworden ist, etwa durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung. In diesem Fall werden die Anwaltskosten als Verzugsschaden von Ihnen zu tragen sein.
Beschränkt sich aber die Tätigkeit des Anwalts auf die Forderung der Rückabwicklung, der sie zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kollegen bereits zugestimmt hatten, und hat er Sie, nachdem Sie die Rücksendung per Nachnahme abgelehnt haben, nicht mehr aufgefordert, den Kaufpreis zurückzuzahlen, ist auf der Grundlage Ihrer Angaben nicht ersichtlich, weshalb Sie die Anwaltskosten zahlen sollen.
Unter Umständen enhält der Mahnbescheid aber auch nur die Anwaltskosten für die Beantragung des Mahnbescheides. Diese wären dann allerdings als Verzugsschaden von Ihnen zu tragen.
Vor dem Hintergrund des geringen Streitwertes sollten Sie dem Mahnbescheid nicht widersprechen. Denn dann würde das streitige Verfahren durchgeführt, und Sie, wenn man Ihre Schilderung des Sachverhaltes zugrundelegt, zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Durch das streitige Verfahren würden zudem weitere, vermeidbare Kosten entstehen.
Enthält der Mahnbescheid Anwaltskosten, die nicht berechtigt sind, können Sie einen Teilwiderspruch einlegen. Dann wird im streitigen Verfahren die Berechtigung dieser Teilforderung geprüft. Ob diese Kosten von Ihnen verlangt werden können, lässt sich aber anhand Ihrer kursorischen Schilderung nicht eindeutig sagen. Dazu sollten Sie einem Anwalt den Schriftverkehr mit dem Anwalt sowie den Mahnbescheid vorlegen. Es spricht aber, nach Ihrer Schilderung, einiges dafür, daß die Anwaltskosten, sofern Sie nicht allein die Beantragung des Mahnbescheides betreffen, nicht von Ihnen zu tragen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht