1190
190.000
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Der Wertzuwachs des Hauses ist auszugleichen, soweit er auf gemeinsamen Investitionen beruht und nicht aufgrund allgemeiner Faktoren wie Erhöhung der Grundstückspreise oder Inflation beruht. Im Zweifel ist dieser Wertzuwachs gutachterlich zu klären. Die Indexierung kann hier ein erster Anhaltspunkt sein. Nach Indexierung liegt der Anfangswert bei etwa 190.000€. Liegt der gutachterlich festgestellte Wert bei 200.000€ ist praktisch kein Wertzuwachs vorhanden. Das heißt, jedenfalls eine über das übliche Maß hinausgehende Steigerung liegt nicht vor. Typischerweise wird die Gegenseite dies anders sehen und versuchen einen Vergleich zu erreichen, der dem Ehepartner jedenfalls eine gewisse Summe zugesteht. Gerade nach 33 Ehejahren sind hier auch die Gerichte sehr darauf bedacht eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.
Das Anfangsvermögen von 1500DM ist mit 1.190€ einzustellen (der Einfachheit halber 1.200€).
Der Zugewinn EP1 liegt somit bei 70.000 €, bei EP2 bei 48.800 €, die Differenz beträgt 21.200€. EP1 müsste also an EP2 10.600€ als Zugewinnausgleich zahlen.
Wie erwähnt, wird das Haus des EP2 auch noch einbezogen werden. Gut möglich, dass hier der Vorschlag gemacht wird, dass beide Seiten auf den Zugewinnausgleich verzichten könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die kompetente Antwort.
Können Sie bitte noch zur Bestätigung erläutern wie die Rechnung aussehen würde,
wenn der Wert des Hauses incl. Indexierung in einem Gegengutachten mit 250.000€ angesetzt werden würde.
Vielen Dank und mfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Haus hätte dann einen Wertzuwachs von etwa 60.000€. Davon ausgehend, dass dieser Wertzuwachs aus Renovierungen stammt, wäre dies auch der Zugewinn.
Es ergäbe sich somit folgende Aufstellung:
Zugewinn EP1: 70.000 €
Zugewinn EP2: 108.800 €
Die Differenz beträgt: 38.800 €. EP2 muss an EP1 einen Zugewinnausgleich von 19.400€ zahlen.
Bei weiteren Rückfragen oder falls Sie eine Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie mich gerne via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt