Namen und Umgangsrecht

14. Oktober 2007 22:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren.Es geht um meine Freundin,und ihren (unseren )Sohn.Der Kv hat sie in der Schwangerschaft betrogen ,aufgrund dessen hat sie ihn verlassen.Sie hat das alleinige Sorgerecht.Der Kv ist Drogen und Alkohol abhängig ,und hat aufgrund dessen seinen Job verloren.Um den Sohn hat er sich bis heute nicht gekümmert.Ich bin mit meiner Freundin jetzt gute 4Monate zusammen und sehe ihn als mein Sohn an.Jetzt kommen die Probleme,der KV besteht aufeinmal auf das Umgangsrecht obwohl (unser) 8 Monate Alter Sohn keinen bezug zu ihm hat .Desweiteren hat Sie Angst wegen seiner Suchtprobleme.Das zweite ist der Nachnahme den hat er vom KV da er sonst die Vaterschaft nicht anerkannt hätte.Gibt es die möglichkeit einer Namensänderung ?Und kann man ihm das Umgangsrecht untersagen?Über ihre Antwort würde ich mich sehr freuen ,da meine Freundin ,ziemlich mit den Nerven am ende ist:Mit freundlichen Gruß

14. Oktober 2007 | 22:29

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist es auch bei einem Vater, der nicht den Idealen entspricht zu begrüßen, wenn er sich bemüht Kontakt zu seinem Kind aufzubauen. Da die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht innehat, kann Sie im Hinblick auf das Kindeswohl (und nur das ist entscheidend) den Umgang des Kindes bestimmen. Auch ist es möglich den Umgang mit entsprechenden (Sicherungs)Maßnahmen zu regeln (Besuche nur im Beisein, Unterstützung durch das Jugendamt wegen und bei den Besuchen, etc.). Ist der Umgang für das Kindeswohl gefährdend, so kann dieser natürlich unterbunden werden.
Der Name kann auch im Hinblick auf das Kindeswohl durchaus geändert werden. Dies bedarf allerdings einer guten Begründung. Nach wie vor ist der Namenswechsel die Ausnahme als die Regel.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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