Elterngeld beim zweiten Kind in der Elternzeit

| 4. September 2018 10:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Hallo,

unser erstes Kind ist im Januar 2016 geboren. Meine Frau hat vorher gearbeitet.
Meine Frau ist während der Elternzeit schwanger geworden und unser zweites Kind ist im Mai 2018 geboren.
Sie hätte somit im Januar 2018 wieder arbeiten müssen. Da sie durch unser erstes Kind und dem Kaiserschnitt körperlich überlastet war, bekam sie ein direktes Berufsverbot.
Laut der Internet-Seite www.Elterngeld.de besteht folgender Sachverhalt:

"Angenommen Sie befinden sich mitten in der Elternzeit von Kind 1 und werden wieder schwanger. Sofern Sie noch vor Ende Ihrer Elternzeit in den Mutterschutz gehen, werden als Bemessungszeitraum für das Elterngeld die letzten 12 Monate vor der Geburt des 1. Kindes angesetzt, da der Zeitraum des Elterngeldbezugs nicht als Einkommenszeitraum zählt. Sie erhalten für das 2. Kind also das gleiche Elterngeld wie für das 1. Kind zzgl. des Geschwisterbonus in Höhe von 10%, mindestens jedoch 75 Euro."

Laut der Elterngeldstelle wird jedoch nur bis zum 14. Lebensmnonat des ersten Kindes angerechnet.
D.h. 11.2015 und 04.2017 bis 02.2018 wird hier nur angerechnet, wobei 2017 und 2018 als 0 angerechnet wird, da sie da Elterngeld bezogen hat.
Ist das korrekt? Bis dato wurde uns telefonisch immer gesagt sie bekäme das gleiche Geld wie beim ersten Kind.

Sehr geehrter Fragesteller,

die Auskunft der Elterngeldstelle ist leider korrekt. Aus § 2b Abs. 1 Nr. 1 BEEG ergibt sich, daß bei dem Bemessungszeitraum von 12 Monaten für das Elterngeld nur die Monate unberücksichtigt bleiben, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde.

Die Berechnung der Elterngeldstelle erscheint daher korrekt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2018 | 20:44

Sehr geehrter Herr Vasel,

erstmal vielen Dank für die Antwort.
Wie verhält es sich mit geteiltem Elterngeld, sprich wenn das Elterngeld auf zwei Jahre ausgezahlt wird, sodass anstatt 66% für 1 jahr 33% für zwei Jahre gezahlt werden.
Ist dann der Zeitraum erweitert?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2018 | 21:07

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, der Bezugszeitraum für das Elterngeld beträgt höchstens 14 Monate, bei geteiltem Elterngeld verlängert sich nur der Auszahlungszeitraum.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. September 2018 | 22:27

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