Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sie einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben und diesen bestenfalls zeitnah ausüben sollten. Der Anspruch verjährt zwar erst nach drei Jahren, aber es macht meist wenig Sinn zu lange zu zu warten.
Hier würde ich den Gericht schreiben und Einwände geltend machen. Denn Sie wollen Ihren Pflichtteil ja geltend machen. Dies sollten die dem Gericht mitteilen.
Den Pflichtteil verwirken können Sie nur längeres Nichtgeltendmachen trotz Möglichkeit. Hier wäre das zeitliche Element noch nicht gegeben, der Pflichtteil ist nicht in wenigen Wochen verwirkt.
Der Erbschein stellt eine widerlegbare Vermutung der Erbenstellung dar, ist also nicht das Ende der Fahnenstange. Dennoch sollte aus meiner Sicht vermieden werden, dass dort offensichtlich unrichtige Angaben gemacht werden.
Sie sollten dieser Aussage im Erbschein daher gegenüber dem Gericht widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank zunächst für die schnelle Antwort. Leider beantwortet diese meine Frage noch nicht abschließend. Mir ist klar, dass es im Ergebnis nicht sinnvoll ist, die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung meines Pflichtteilsanspruch auszureizen. Mir geht es jetzt in erster Linie darum, ob ich nun innerhalb dieser zweiwöchigen Frist einen Einwand gegenüber der Erteilung des Erbscheins geltend machen muss oder ob ich mich zunächst ganz ohne Zeitdruck mit dem Erben auseinander setzen kann, um eine sinnvolle Lösung für alle zu erreichen. In erster Linie möchte ich nämlich versuchen, die Sache außergerichtlich zu klären.
Habe nur die Befürchtung, dass man mir in einem späteren gerichtlichen Verfahren (wenn keine außergerichtliche Lösung erzielt werden kann) zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vorhalten kann, dass ich damals keine Einwände gegen den Erbschein erhoben habe.
Welche Rechtswirkung hat ein Erbschein also? Habe ich, wenn ich nun keine Einwände gegen den Erbschein erhebe, irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass ich meinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend mache ?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Um es noch einmal deutlich zu machen, Sie sollten handeln. Der Erbschein weist nur den Erben aus und ist selbst in dieser Funktion widerlegbar, hat also wenig Beweiskraft. Steht in diesem drin, dass Sie Ihren Pflichtteil nicht geltend machen, so ist dies nicht das letzte Wort. Sie haben also, selbst wenn dies im Erbschein steht, immer noch die Möglichkeit den Pflichtteil zu fordern.
Nach dem Erbfall können Sie einfach durch Erklärung gegenüber dem Erben auf Ihre Pflichtteil verzichten, vor dem Tod brauchen Sie einen Notar.
Diesen Verzicht haben Sie nicht erklärt, der Pflichtteil bleibt also erhalten, auch wenn im Erbteil etwas anderes steht. Sie machen sich aber angreifbar, sollte es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Können Sie die Verhandlungen um den Pflichtteil nicht nachweisen, könnte der Erbe auf die Idee kommen zu behaupten, Sie hätten verzichtet.
Diesem Risiko sollten Sie sich nicht aussetzen.
Mit freundlichen Grüßen