Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist vorliegend ja noch nicht einmal zu einer Auszahlung auf das Konto der Ehefrau gekommen, so daß hier erst einmal nur eine Straftat nach § 370 I AO
in Betracht kommt, die im Versuchsstadium nach Absatz II stecken geblieben ist. Das mildert schon den Strafrahmen. Wegen der Mißverständnisse und der Zurarbeit der LoHi kann nach § 378 I AO
darauf abgestellt werden, daß der Tatvorwurf der Ehefrau nur noch "leichtfertig" begangen worden ist, da diese sich auf die Angaben der LoHi verlassen hat. Damit läge nur noch eine Ordnungwidrigkeit vor und keine Straftat mehr.
Die Aussagen der LoHi muss sich die Ehefrau schon zurechnen lassen, dennoch kann man sich auf das berufen, was einem von Dritten hierzu angetragen wurde, ( Herabsenken von der Straftat in die Ordnungswidrigkeit ).
Angaben brauchen im Strafverfahren nicht getätigt zu werden, dennoch würde ich die Zusammenhänge darlegen und mich auf ein Mißverständnis berufen.
Folgen wird dies übrigens bei der Witwe oder der Tochter nicht haben. Dieses Verfahren wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 153 StPO
eingestellt werden. Gründe: Es bliebe eh nur die Versuchsstrafbarkeit oder gar nur die OWi, nicht aber mehr eine Straftat. Dieses Verfahren lohnt sich für keinen, auch nicht für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes.
Machen Sie sich keine Sorgen, im Ergebnis wird hier definitiv NICHTS passieren.
Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
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