Steuerstrafverfahren durch Steuerabrechnung nach Todesfall

11. August 2018 11:32 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17.7.18 wurde die gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2017 eines Ehepaars durch die LoHi abgegeben. Der Ehegatte ist am 5.4.17 hoch verschuldet verstorben und das Erbe wurde abgeleht - liegt nun beim Fiskus.
Hiervon wusste die Angestellte der LoHi.

Die vom Jahre 2017, zu Lebzeiten bezahlten Rechnungen des Ehegatten, primär Krankenhaus und Medikamente (die im fünfstelligen Bereich liegen, da keine Krankenversicherung vorlag), wurden eingereicht, in der Hoffnung hierfür Steuerrückzahlungen zu erhalten.

Als Zielkonto wurde das Konto der Ehefrau angegeben.

Die Steuerrückzahlung wurde auf das Konto des Ehegatten vorgenommen, demnach zum Fiskus, und kurz danach wurde ein Steuerstrafverfahren gegen die Witwe eingeleitet zwecks Versuch der Hinterziehung von Einkommenssteuer und Soli 2017.

Die Fragen:
- Inwiefern kann man sich auf Aussagen und Wissen der LoHi angestellten hier berufen? Weder die Witwe noch ihre Tochter sind steuerrechtlich versiert und haben darum alles über diese Lohnsteuerhilfe tätigen lassen. Hierbei ist wichtig: für 2018 (das Todesjahr) meinte die Angestellte, es würde nicht gehen einzureichen, aber für 2017. Ebenso war das initial eingereichte Steuerdokument für das Ehepaar, sie hat es jedoch in zwei einzelne Anträge aufgetrennt.
- Welche Angaben sollte man als Antwort auf dieses Strafverfahren nennen/was ist wichtig?
- Was sind mögliche Resultate dieses Verfahrens? Der Betrag der Steuererstattung betrug weniger als 10.000€.

Vielen Dank.

11. August 2018 | 13:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist vorliegend ja noch nicht einmal zu einer Auszahlung auf das Konto der Ehefrau gekommen, so daß hier erst einmal nur eine Straftat nach § 370 I AO in Betracht kommt, die im Versuchsstadium nach Absatz II stecken geblieben ist. Das mildert schon den Strafrahmen. Wegen der Mißverständnisse und der Zurarbeit der LoHi kann nach § 378 I AO darauf abgestellt werden, daß der Tatvorwurf der Ehefrau nur noch "leichtfertig" begangen worden ist, da diese sich auf die Angaben der LoHi verlassen hat. Damit läge nur noch eine Ordnungwidrigkeit vor und keine Straftat mehr.

Die Aussagen der LoHi muss sich die Ehefrau schon zurechnen lassen, dennoch kann man sich auf das berufen, was einem von Dritten hierzu angetragen wurde, ( Herabsenken von der Straftat in die Ordnungswidrigkeit ).

Angaben brauchen im Strafverfahren nicht getätigt zu werden, dennoch würde ich die Zusammenhänge darlegen und mich auf ein Mißverständnis berufen.

Folgen wird dies übrigens bei der Witwe oder der Tochter nicht haben. Dieses Verfahren wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 153 StPO eingestellt werden. Gründe: Es bliebe eh nur die Versuchsstrafbarkeit oder gar nur die OWi, nicht aber mehr eine Straftat. Dieses Verfahren lohnt sich für keinen, auch nicht für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes.

Machen Sie sich keine Sorgen, im Ergebnis wird hier definitiv NICHTS passieren.

Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung und verbleibe mit

freundlichen Grüßen

Fricke
RA und Dipl. Kfm.


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