Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Evozieren bedeutet im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren führt, weil es dieses von der untergeordneten Verwaltungsbehörde an sich gezogen hat, vgl. Wabnitz/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- u. Steuerstrafrechts,
3. Auflage 2007, Rn. 203.
Die in Rede stehende Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
kann nur vorsätzlich begangen werden. § 15 StGB
besagt, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Da das Strafgesetzbuch im Hinblick auf diesen Rechtsgedanken Anwendung findet, vgl. § 269 Abs. 3 AO
, und es an einer ausdrücklichen Strafandrohung für fahrlässiges Handeln fehlt (soweit wir von Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
sprechen), bleibt es allein bei der vorsätzlichen Begehungsmöglichkeit. So auch: Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage 2009, § 370 Rn. 170.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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