Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Frage.
Zwar darf der Berechtigte seine Sondernutzungsfläche nach seinem Belieben und allein gebrauchen.
Er muss sich dabei aber stets an die bestehenden Vereinbarungen halten, insbesondere an die in der Teilungserklärung erfolgten Widmung der Fläche, sofern in einer späteren Vereinbarung keine Änderung dieser Widmung erfolgt ist. Siehe zu dieser Thematik zum Beispiel den Beschluss des OLG Hamm vom 06.05.1998 - 15 W 82/98
- https://dejure.org/1998,11883 - wo gegen die Widmung als Stellplatz verstoßen worden ist, indem auf die Fläche eine Garage errichtet wurde.
Sie können daher nach § 15 Abs. 3 WEG
Unterlassung verlangen.
Diese Norm lautet:
Zitat:Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Auf einer als Gartenfläche gewidmeten Sondernutzungsfläche darf nicht geparkt werden. Es liegt daher ein Verstoß gegen die in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen vor.
Fordern Sie den Miteigentümer A daher unter Fristsetzung per Einwurf-Einschreiben auf, den vereinbarungswidrigen Gebrauch zu unterlassen. Nach Fristablauf können Sie dann auf seine Kosten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vorzugsweise Fachanwältin oder Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort mit der Geltendmachung Ihrer Rechte beauftragen oder beim örtlich zuständigen Amtsgericht eine entsprechende Klage einreichen. Qualifizierte Kolleginnen oder Kollegen finden Sie bei der Anwaltssuche des Deutschen Anwaltvereins unter https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche oder auf dem Portal www.anwalt.de
Ich hoffe, dass Ihnen diese Hinweise weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute. Sollte etwas unklar sein, so nutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option, damit ich Sie auf jeden Fall rundum zufrieden stellen kann. Über eine Bewertung mit der vollen Punktzahl würde ich mich freuen.
Mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt