Eigenbedarf ?

6. Oktober 2007 17:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ein bisschen peinlich,
Vermieterehepaar wohnt in einem 3 Familienhaus, das auf den Ehemann eingetragen ist. Im Erdgeschoß ist exakt vor einem Jahr eine Familie mit Sohn (18 Jahr ) eingezogen.
Vermieterehepaar leben im Trennungsjahr und im Frühjahr 2008 kann die Scheidung eingereicht werden.
Da Ehemann in der jetzigen gemeinsamen Ehewohnung(I.Etage) und Ehefrau in dem Haus bleiben möchte, wird angestrebt das Haus auf Ehefrau zu übertragen und diese soll dann die Erdgeschoßwohnung beziehen, dies soll gütlich geregelt werden. Da noch andere Immobilien vorhanden sind und die Ehefrau damit nicht involviert werden soll.

Nun gibt es eben das Problem ,, die Kündigung " wegen Eigenbedarf.
Kann und darf das in diesem Zusammenhang und der Tatsache entsprechend so als Eigenbedarf formuliert werden?
Wie ist die rechtliche Lage/Form dazu, dass diesbezüglich nichts falsch gemacht wird?
Und die Kündigungsfrist? Und wie kann man den Mietern einigermaßen schadlos beistehen?

Danke im Voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Grundlage für die von Ihnen genannte Eigenbedarfskündigung ist § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB . Danach liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Familienangehörige ist die Ehefrau sicherlich, allerdings verlangen die Gerichte zusätzlich noch nachvollziehbare Gründe. Ob hierzu die Trennung von Eheleuten zählt, ist fraglich und hängt - im Streitfall - sicherlich von dem einzelnen Richter ab.

Einer Ablehnung könnte jedoch insofern vorgebeugt werden, indem das Haus, wie ja auch beabsichtigt, bereits jetzt auf die Ehefrau übertragen und mit dem Ehemann ein Mietvertrag über die jetzige eheliche Wohnung gemacht wird. (Eine Übertragung vor der Scheidung ist ggfls. auch aus steuerlichen Gründen empfehlenswert, was ggfls. konkret bei einem Steurberater erfragt werden sollte.) Danach kann die Ehefrau als getrenntlebende oder schon geschiedene Frau die Wohnung im Wege des Eigenbedarfes für sich selbst geltend machen.(Zu klären wäre aber auch noch,da es sich um ein Drei-Familienhaus handelt, was mit der dritten Wohnung ist.)

Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen, wobei die Gründe für ein berechtigtes Interesse in dem Kündigungsschreiben klar und nachvollziehbar anzugeben sind.

Da schliesslich das Mietverhältnis mit den Mietern aus dem Erdgeschoss noch keine fünf Jahre besteht, kann dieses - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag geregelt ist - mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wobei dann die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist, § 573 c Abs. 1 BGB .

Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin


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