Guten Tag,
ich würde Ihre Anfrage gerne beantworten, aber scheinbar ist bei der Darstellung des Sachverhaltes etwas schief gelaufen, es fehlen Satzteile und wesentliche Angaben.
Zudem ist von Bedeutung, ob es sich um Gärten handelt, die nur von den Bewohnern der Heime genutzt werden dürfen, oder ob die Gärten allgemein zugänglich sind. In Letzterem Fall dürfen die Gartenkosten überhaupt nicht umgelegt werden, vgl. Urteil des BGH vom 10.02.2016, Az.: VIII ZR 33/15
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Sollte es sich um einen abgeschlossenen und nur für die Bewohner bestimmten Garten handeln, korrigieren Sie bitte Ihren Text so, dass ich anschließend meine Beratung entsprechend ergänzen kann.
Teilen Sie bitte auch mit, ob im Vertrag mit dem Heim Regelungen für die Umlage der Gartenkosten enthalten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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Klärung der unvollkommenen Textes für Herrn Rechtsanwalt Otto
Lie be Leute
mein Seniorenheim hat 6 Häuser mit einer Wohnfläche von 30.000 m² und
700 Bewohnern: und einen Gärtner der für 18.000 € den Garten pflegt.
Diese Kosten werden nun gleichmäßig auf die 6 Häuser aufgeteilt
* 4 Häuser mit je 1500m² und 35 Mieter zu je 3.000€ = 12,000€ also pro
Person 85€
* 1 Haus mit 3000m² und 70 Personen also 43€ pro Person
* Haus mit 20.000m² Wohnfläche und 500 Pflegebedürftige also 6€ pro
Person
Damit werden die vom Heim finanzierten Personen bzw. das Heim begünstigt
Nach meiner Meinung gilt für die Kosten je Person 18.000€/710 Pers =25,3 €/
Person. Alles andere ist Schmuhhh , bzw. Unterschlagung ???
Im Mietvertrag steht, in Übereinstimmung mit der Betriebskostenverordnung ,
dass die Nebenkosten auf die m² der Wohnfläche der Einrichtung
umzulegen sind Das Heim behauptet, sie hätten dem entsprochen, in dem sie
das bei jedem einzelnen Haus auch so berechnet haben. Trick 17 ?
Hoffentlich kommt nun alles durch die Glasfasern
Ja, es ist nun verständlicher durch die Glasfasern gekommen.
In der Tat führt die Handhabung der Verwaltung zu sehr unterschiedlichen Belastungen, die vermieden würden, wenn die 18 TEUR auf die 30000 qm umgelegt würden, was einem Anteil von 0,60 E/qm entsprechen würde.
Danach können dann die einzelnen Hausanteile aus den jeweiligen Gesamtwohnflächen berechnet werden.
Maßgebend ist letztlich, was dazu im Vertrag steht; sollte dazu nichts stehen, entspräche die von der Verwaltung vorgenommene Abrechnungsweise möglicherweise nicht der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 2 BGB
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Mit freundlichen Grüßen