wir haben am 4.4.2018 eine GmbH gegründet und diese auch mit einer Geschäftsadresse ins Handelsregister eingetragen. Die Mieterin der Geschäftsräume betreibt einen Pflegedienst und hat uns freundlicherweise erlaubt, unser Namensschild an den Briefkasten anzubringen. Wir selbst arbeiten von zu Haus aus und benötigten das Namensschild nur für die Post und logischerweise dem Handelsregistereintrag. Die GmbH hat ihre Geschäftstätigkeit auch noch nicht begonnen.
Nun haben wir die Gewerbeanmeldung vorgenommen und leider festgestellt, dass das Ordnungsamt leider einen Mietvertrag vorgelegt haben möchte, der ihnen die Niederlassung bestätigt (Siehe Anhang „Schreiben Ordnungsamt"). Wir haben nun mit der Hausverwaltung gesprochen und konnten einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag bewirken, der uns (Meine Geschäftspartnerin und mich) persönlich und nicht die GmbH in den Mietvertrag mit aufnimmt (Siehe Anhang "Nachtrag Mietvertrag"). Da wir beide zeichnungsberechtigte Gesellschafter sind und die gewerbliche Nutzung beschrieben ist, fragen wir uns ob das dem Ordnungsamt Frankfurt ausreicht?
Weitere Frage:
Laut „Brief Ordnungsamt" steht geschrieben: „ […] über eine feste Einrichtung zu Ihrer ausschließlichen Nutzung, sowie Angaben darüber worin diese feste Einrichtung besteht." Dieser Satz macht uns etwas stutzig...
In unserem Fall ist es ja ein sogenanntes „Shared Office"... Reicht diese Schilderung der Betriebsstätte dem Ordnungsamt zum Nachweis einer Betreibsstätte? Nach Recherche stelle ich fest, dass durch des Nachtrags eine Niederlassung gem. § 4 Abs. 3 dennoch begründet werden kann.
Vielen Dank und viele Grüße
Anhänge:
Nachtrag Mietvertrag:
"Folgende betreffend des Mietverhältnisses in x Erdgeschoss - Büro mit Lagerfläche bestehend aus Bürofläche mit Teeküche, WC und Keller werden getroffen:
1. Frau x und Herr x treten mit Wirkung zum 01.08.2018 in das bestehende Mietverhältnis ein.
2. Der Vermieter gestattet mit Wirkung zum 01.08.2018 die Nutzung des Büros in Form eines Gemeinschaftbüros des bisherigen Pflegedienstes x sowie der Firma "unsere GmbH" als Büro ohne Kundenverkehr.
3. Mieterhöhung um x
4. Übernahme sämtlicher Pflichten
5. Kenntnisnahme des vorherigen Mietvertrages
Unberührtheit der unangesprochenen Punkte des ursprünglichen Mietvertrages
Brief Ordnungsamt:
Fehlende Unterlagen:
Nachweis der Betriebsstätte: X Zur Prüfung ob es sich bei der angegebenen Betriebsanschrift um eine feste Einrichtung, nach ³ 4 Abs. 3 GewO handelt, benötigen wir einen entsrechenden Nachweis, z.B. in Form eines Mietvertrages/Servicevertrages oder einer formlosen Bestätigung des Vermieters über eine bestehende feste Einrichtung zu Ihrer ausschließlichen Nutzung, sowie Angaben darüber worin diese feste Einrichtung besteht.
die von Ihnen geschilderten Probleme bei der Gewerbeanmeldung sind mir nicht bekannt. Ich habe mal auf den Internetpräsenzen der einzelnen IHK´s geschaut. Der Nachweis einer Betriebsstätte wird hier nirgendwo verlangt.
Interessant wird dies bei Haupt- und Zweigniederlassungen, vor allem in Bezug auf EU weit operierende Unternehmen, die hier in der BRD Zweigniederlassungen gründen.
§ 4 III GewO
regelt auch, daß eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Das kann behauptet werden, muss aber eigentlich nicht nachgewiesen werden. Ich würde vielleicht mit dem zuovrigen Mietvertrag hingehen und mit der GmbH einen weiteren Mietvertrag abschließen. Dann sind Sie der Vermieter, der Art und Umfang der Nutzung festlegen kann. Beim Mietvertrag mit den Gesellschaftern, die wiederum mit dem zuvorigen Vermieter die Nutzung durch die GmbH erlauben, wird es nur wieder zu Nachfragen kommen.
Ich weiss nicht, was das Ordnungsamt hier erreichen möchte. Sie können mir aber auch gerne mal das Schreiben vom Ordnungsamt zumailen ( fricke-peter@web.de ).
Vielleicht lese ich noch andere Gründe, die mir die Zusammenhänge der Probleme erklären.
Schauen Sie mal auf folgenden Link der IHK Frankfurt:
Das was das Ordnungsamt von Ihnen fordert, kann ich dieser Seite nicht entnehmen. Auch weitere Pflichten aus dem HGB oder der Gewerbeordnung kommen außerhalb von § 4 III GewO
nicht in Betracht.