Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bereits mit Ende des Insolvenzverfahrens (also bereits bei Beginn der Wohlverhaltensphase) standen anfallende Schenkungen und Erbschaften alleine Ihnen zu. Sie hatten nur die Obliegenheit, hieran die Insolvenzmasse teilhaben zu lassen, deren Verletzung Ihre Restschuldbefreiung gefährdet hätte. Einen unmittelbaren Zugriff hatten der Treuhänder und damit die Gläubiger aber schon damals nicht.
Ich unterstelle, dass die Forderung der LBS nicht aus unerlaubter Handlung angemeldet wurde. Andernfalls wäre die Forderung der LBS von der Restschuldbefreiung nicht tangiert und die LBS könnte auf den Kaufpreis (bzw. jetzt bereits auf das Grundstück) zugreifen. Handelte es sich dagegen um eine "normale" Forderung, wäre diese nach der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar; allenfalls der LBS vor Insolvenzeröffnung eingeräumte Sicherheiten könnten noch verwertet werden.
Aufgrund dieser fehlenden Durchsetzbarkeit hat die LBS keine Möglichkeit, wegen der Alt-Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie auszubringen. Sollte dies dennoch passieren, müssten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen, die vermutlich (s.o. "unerlaubte Handlung") auch erfolgreich wären.
Die Eintragung der Grundschuld noch vor Eigentumswechsel dürfte eine sog. Finanzierungsgrundschuld sein. Für gewöhnlich, und dies bitte ich Sie hier nachzuprüfen, wird im Kaufvertrag vereinbart, dass diese Finanzierungsgrundschuld nur für den Kaufpreis haftet und für den Fall, dass der Kaufpreis nicht bezahlt wird, auch wieder zu löschen ist. Unter diesem Aspekt ist die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld mit keinen erkennbaren Risiken verbunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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