Tod

| 2. Juli 2018 15:09 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich lebe in Norwegen und mein Vater ist am 1.06.18 gestorben.Der Einschreibebrief ist am 25:06 .abgestempelt worden.Kann ich einen deutschen NOTAR beauftragen sich um die Erbausschlagung zu kuemmern ohne nach DE reisen zu muessen?Wenn ich das Erbe ausschlage muss ich die Wohnung råumen?Habe noch 5Wochen Zeit um alles zu klåren.Hilfe wåre super.....Frank

2. Juli 2018 | 15:49

Antwort

von


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52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben sogar noch ein wenig länger Zeit, um die Entscheidung zu treffen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten.
Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Frist zur Ausschlagung zwar nur 6 Wochen, diese verlängert sich jedoch nach Abs. 3 auf 6 Monate, wenn der Erblasser im ausland vorstoben ist, oder aber wie in Ihrem geschilderten Fall der berufene Erbe sich seit den Beginn der Frist, also der Kenntnis vom Erbanfall und der Berufung zum Erben, im Ausland aufhält.
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie sich schon vor dem 01.06.2018 in Norwegen aufgehalten haben und somit eine Ausschlagungsfrist nach Abs. 3 von 6 Monaten einzuhalten ist, soweit Sie sich gegen die Annahme der Erbschaft entscheiden möchten.

Nun zu der technischen Frage der Umsetzung der Ausschlagung.
Innerhalb dieser 6 Monate können Sie auch einen in Deutschland ansässigen Notar beauftragen oder aber zu dem Nachlassgericht (das Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers) gehen und dort die Ausschlagung erklären. Ich beführte jedoch, dass in beiden fällen Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich sein wird.
Sie können aber auch ein entsprechendes Gericht oder soweit diese Aufgabe auch Notaren in Norwegen aufgegeben ist, damit betrauen und die Ausschlagungserklärung zu dem Nachlassgericht innerhalb der Frist von 6 Monaten übersenden lassen. Ggf. sollte Sie hierzu eine entsprechende amtlich beglaubigte Übersetzung dessen mitsenden (§ 184 GVG gerichtssprache ist deutsch!).

Im Fall der Ausschlagung haben Sie nichts mit dem Nachlass, also auch der Wohnung zu tun. Sie sollte aber auch über den Nachlass in keinster Weise Verfügungen treffen. Dieses könnte schon als Annahmeerklärung gewertet werden.
Soweit keine weiteren nahestehenden Erben verfügbar sind, werden Sie ggf. von den deutschen Behörden nach den entsprechenden Landesgesetzen aufgefordert sein, die Bestattungskosten auch dann zu tragen, wenn Sie nicht Erbe dessen sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2018 | 14:26

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