Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Urlaub ist die Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. In dieser Art und Weise ist der Urlaub grundsätzlich „in natura" zu gewähren. Eine Abgeltung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme macht § 7
IV Bundesurlaubsgesetz. Danach kann Urlaub ausnahmsweise abgegolten wären, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in natura gewährt werden kann.
Daraus folgt für ihre Frage: Bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften kommt eine Urlaubsabgeltung vorliegend überhaupt nicht in Betracht, da nach Ihrer Darstellung der Urlaub ja noch in natura gewährt werden kann, wie ist die gesetzliche Regelvorschrift ist.
Sie haben also schon nach dem Wortlaut der Klausel einen Anspruch darauf, dass der Urlaubsanspruch, den sie noch haben, in natura gewährt wird. Da die Voraussetzungen für eine Abgeltung nicht vorliegen, ist die Vertragsklausel nicht einschlägig.
Übrigens halte ich es für durchaus zweifelhaft, ob die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag überhaupt rechtswirksam ist oder nicht bei einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 307 BGB
ohnehin unwirksam wäre. Darauf kommt es aber aus den genannten gründen nicht an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr KInder,
vielen Dank für Ihre Unterstützung und die schnelle Bearbeitung meines Anliegens.
Entsprechend meiner bisherigen Recherche hatte ich die Rechtslage so verstanden, daß der Begriff "Abgeltung" in Bezug auf das Urlaubsgesetz stets einen monetären Ausgleich bezeichnet und daß ein solcher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt.
Überdies betrachtete ich Urlaub "in natura" von "Abgeltung" derart different, daß obige Auschluss Klausel allein schon deshalb in keinem Bezug zu einem Resturlaub, der zeitlich auch in Anspruch genommen werden kann, stehen kann. Erfreulicherweise sehe ich mich durch Ihre Ausführungen in meinen Ansichten bestätigt.
Nur noch zum vollständigen Verständnis.
Herr Kinder, sie schreiben: "Da die Voraussetzungen für eine Abgeltung nicht vorliegen, ist die Vertragsklausel nicht einschlägig."
Was genau bedeutet hier "nicht einschlägig"?
Beste Grüße
Guten Abend. Ihre eigene Recherche hat Sie durchaus zum richtigen Ergebnis geführt.
Entschuldigen Sie bitte, dass ich in "Juristensprache"verfallen bin. "Nicht einschlägig" bedeutet, dass kein Fall vorliegt, indem die Vertragsklausel Anwendung finden kann. Grund ist ganz einfach, dass, weil der Urlaub in natura gewährt werden kann, keiner der Ausnahmefälle für Urlaubsabgeltung vorliegt. Also stellt sich auch die Frage, ob die Klausel überhaupt zulässig/wirksam ist, nicht.
Beste Grüße
MK