Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Maßgebend sind für Ihren Fall zwei mietrechtliche Vorschriften, nämlich §§ 535
und 536b BGB
.
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten".
In diesem Zusammenhang ist daher für jede von Ihnen aufgeführte Beanstandung im Einzelnen zu prüfen, ob es sich um einen dem Alter des Hauses angemessenen und damit vertragsgemäßen Zustand handelt oder der Umstand so schwer wiegt, dass hier von einem mangelhaften Zustand ausgegangen werden muss.
Dabei dürfen im Zusammenhang mit dem Schallschutz nicht die Maßstäbe angelegt werden, die nach heutigem Stand der Technik realisierbar wären, sondern ist vielmehr das Baujahr des Hauses mit zu berücksichtigen. Im Zweifel wird ein Gutachter feststellen müssen, ob es sich um (noch) vertragsgemäßen Zustand handelt oder nicht.
Auch die Feststellung, ob die Rolladenkästen ausreichend isoliert sind, ist unter Berücksichtigung des Alters des Hauses zu beurteilen, wobei der von Ihnen gemessene Wert schon eine unzulängliche Isolierung nahelegt.
Sind danach Zustände gegeben, die nicht als vertragsgemäß angesehen werden können, muss im Rahmen des § 536b BGB
geprüft werden, ob und in welchem Umfang Sie Kenntnis von bestimmten Zuständen bei Vertragsschluss hatten oder bei gehöriger Besichtigung hätten haben können.
Überwinden Sie auch diese Hürde, bestehen Ansprüche gegen den Vermieter auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes und Schadensersatz, ggf. auch eine Mietminderung.
Erwägen sollten Sie die Einholung eines Gutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO
.
Gerade bei Lärmbelästigungen kommt es auf objektive Messergebnisse an, weil Lärm sehr subjektiv empfunden wird.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Können Sie bitte etwas näher die Rechtslage bezüglich der Wohnsituation erläutern.
Die Vermieterin, hat uns nicht über Mängel aufgeklärt.
Im Nachhinein hat sie eingeräumt, dass das Haus nicht isoliert und sehr hellhörig ist.
Gibt es eine rechtliche Handhabe dahingehend, weil meine Wohnräume direkt über den Hausflur nur zugänglich sind und ich keinen eigenen Wohnungszugang habe
Vielen Dank!
Die Rechtslage habe ich Ihnen oben skizziert.
Die Lage der anzumietenden Wohnungen war Ihnen bei Vertragsschluss bekannt; Sie haben sie als vertragsgemäß akzeptiert.
Ob die Hellhörigkeit tatsächlich ein Mangel ist, muss geklärt werden, siehe oben.
Der Zugang zu Ihrer Wohnung war Ihnen ebenfalls bei Anmietung bekannt. Warum haben Sie angemietet, wenn Sie das so nicht haben wollten? (Die Frage wird Ihnen jeder Richter stellen.)
Mit freundlichen Grüßen