Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gibt es keine gesetzliche Regelung, die ein Zustimmungs- oder Anmeldungserfordernis des Arbeitnehmers bei Nebentätigkeit vorsieht, anderes kann sich aber aus der Art des Gewerbes bei Wettbewerbsverstößen oder Auwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
1. In ihrem Arbeitsvertrag ist allerdings ein Zustimmungserfordernis vorgesehen, weswegen sie verpflichtet sind, das Nebengewerbe ihrem Arbeitgeber zu melden und seine Zustimmung einzuholen. Diese darf er nur verweigern, wenn arbeitsrechtliche Pflichten udn Belange durch den Nebenerwerb negativ beeinflusst werden. Sie können die Erteilung der Zustimmung also einklagen, da sie zu ihrem Arbeitgeber nicht in Konkurrenz treten und soweit dies ihre Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber nicht beeinflusst. Bitte beachten sie, dass ein Verstoß gegen diese arbeitsvertragliche Pflicht eine Abmahnung und in letzter Konsequenz sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.
Fazit Frage 1: Sie sind verpflichtet ihren Arbeitgber um Zustimmung zu ersuchen, die er nicht verweigern darf, solange betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2. Es wäre sinnvoll auch den (weit gefassten) Geschäftszweck anzugeben, um zu vermeiden, dass der Verdacht der Konkurrenztätigkeit entsteht, da sonst unnütze Diskussionen über die Zustimmung erfolgen könnten. Mit der Angabe des Geschäftszweiges vergeben sie sich in dessen nichts, sondern sorgen für eine gute Zuordnung und Beurteilbarkeit ihres Anliegens.
3. Dieser Passus ist zulässig, der Arbeitnehmer darf seine Zustimmung unter engen Voraussetzungen widerrufen. Dies ist der Fall, wenn sie dem Betrieb,m in dem sie arbeiten Konkurrenz machen, ihre Arbeitsleistungen beeinträchtigt sind, ( weniger bei Selbständigen eher bei Angestellten) die wöchentlich zulässige Arbeitszeit überschritten wird oder gegen des Bundesurlaubsgesetz verstoßen wird, wenn sie also gegen wichtige Interessen ihres Hauptarbeitgebers verstoßen.
Fazit: Ein Widerruf ist zulässig aber er muss stets begründet werden und kann nicht willkürlich erfolgen. Verstoßen sie also nicht gegen die Interessen des Arbeitgebers, so kann ein Widerruf nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich gehe davon aus, dass es unter Punkt 3 heissen muss:
Dieser Passus ist zulässig, der Arbeit_geber_ darf seine Zustimmung unter engen Voraussetzungen widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Fragesteller,
sie haben Recht. Es tut mir leid, war wohl doch etwas lange.
Korrekt muss es heißen "Dieser Passus ist zulässig, der Arbeitgeber darf seine Zustimmung unter engen Voraussetzungen widerrufen. Dies ist der Fall, wenn sie dem Betrieb, in dem sie arbeiten, Konkurrenz machen, ihre Arbeitsleistungen beeinträchtigt sind, (weniger bei Selbständigen eher bei Angestellten) die wöchentlich zulässige Arbeitszeit überschritten wird oder gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen wird, wenn sie also gegen wichtige Interessen ihres Hauptarbeitgebers verstoßen."
Ich wünsche einen angenehmen Start in den Tag.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow