gewerbliche Nebentätigkeit - Zustimmung des Arbeitgebers

18. Juni 2018 20:48 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


06:54

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit u.a. folgenden Klauseln unterschrieben:

§8 Sonstige Regelungen der Zusammenarbeit:
Veröffentlichungen und Vorträge, die das Interesse des Unternehmens berühren, sowie Nebentätigkeiten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.

§11 Gesetze. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die Tarifverträge der Niedersächsischen Metallindustrie sowie die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen.

Ich möchte nunmehr einen Nebenerwerb aufnehmen, es geht dabei u.a. um den gewerblichen Betrieb von Webseiten und Webportalen.

1. Benötige ich hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers, und hat dieser die Genehmigung zu erteilen?
2. In dem von der Personalabteilung vorgelegten Formular ist die Angabe "Art der Nebentätigkeit" vorgesehen. Welche Angabe ist hier sinnvoll? Reicht "Betrieb eines Gewerbes"?
3. In diesem Formular findet sich die Angabe "Die Genehmigung gilt bis auf Widerruf". Ist das zulässig, und kann die Genehmigung damit jederzeit und grundlos widerrufen werden? Ich frage vor dem Hintergrund, dass ich evtl. Kapital in den Gewerbebetrieb einbringe. Trage ich dort das Risiko dass ich bei Widerruf meine Tätigkeit nicht mehr ausüben darf? Oder sollte ich diese Klausel streichen?

18. Juni 2018 | 21:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst gibt es keine gesetzliche Regelung, die ein Zustimmungs- oder Anmeldungserfordernis des Arbeitnehmers bei Nebentätigkeit vorsieht, anderes kann sich aber aus der Art des Gewerbes bei Wettbewerbsverstößen oder Auwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.

1. In ihrem Arbeitsvertrag ist allerdings ein Zustimmungserfordernis vorgesehen, weswegen sie verpflichtet sind, das Nebengewerbe ihrem Arbeitgeber zu melden und seine Zustimmung einzuholen. Diese darf er nur verweigern, wenn arbeitsrechtliche Pflichten udn Belange durch den Nebenerwerb negativ beeinflusst werden. Sie können die Erteilung der Zustimmung also einklagen, da sie zu ihrem Arbeitgeber nicht in Konkurrenz treten und soweit dies ihre Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber nicht beeinflusst. Bitte beachten sie, dass ein Verstoß gegen diese arbeitsvertragliche Pflicht eine Abmahnung und in letzter Konsequenz sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.

Fazit Frage 1: Sie sind verpflichtet ihren Arbeitgber um Zustimmung zu ersuchen, die er nicht verweigern darf, solange betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2. Es wäre sinnvoll auch den (weit gefassten) Geschäftszweck anzugeben, um zu vermeiden, dass der Verdacht der Konkurrenztätigkeit entsteht, da sonst unnütze Diskussionen über die Zustimmung erfolgen könnten. Mit der Angabe des Geschäftszweiges vergeben sie sich in dessen nichts, sondern sorgen für eine gute Zuordnung und Beurteilbarkeit ihres Anliegens.

3. Dieser Passus ist zulässig, der Arbeitnehmer darf seine Zustimmung unter engen Voraussetzungen widerrufen. Dies ist der Fall, wenn sie dem Betrieb,m in dem sie arbeiten Konkurrenz machen, ihre Arbeitsleistungen beeinträchtigt sind, ( weniger bei Selbständigen eher bei Angestellten) die wöchentlich zulässige Arbeitszeit überschritten wird oder gegen des Bundesurlaubsgesetz verstoßen wird, wenn sie also gegen wichtige Interessen ihres Hauptarbeitgebers verstoßen.

Fazit: Ein Widerruf ist zulässig aber er muss stets begründet werden und kann nicht willkürlich erfolgen. Verstoßen sie also nicht gegen die Interessen des Arbeitgebers, so kann ein Widerruf nicht erfolgen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2018 | 22:32

Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich gehe davon aus, dass es unter Punkt 3 heissen muss:

Dieser Passus ist zulässig, der Arbeit_geber_ darf seine Zustimmung unter engen Voraussetzungen widerrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2018 | 06:54

Lieber Fragesteller,

sie haben Recht. Es tut mir leid, war wohl doch etwas lange.

Korrekt muss es heißen "Dieser Passus ist zulässig, der Arbeitgeber darf seine Zustimmung unter engen Voraussetzungen widerrufen. Dies ist der Fall, wenn sie dem Betrieb, in dem sie arbeiten, Konkurrenz machen, ihre Arbeitsleistungen beeinträchtigt sind, (weniger bei Selbständigen eher bei Angestellten) die wöchentlich zulässige Arbeitszeit überschritten wird oder gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen wird, wenn sie also gegen wichtige Interessen ihres Hauptarbeitgebers verstoßen."

Ich wünsche einen angenehmen Start in den Tag.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

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