Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitskraft so ein zusetzten, dass der Unterhalt für Ihre minderjährige Tochter gesichert ist.
Elterngeld ist nur in Höhe eines Betrages von € 300,00 anrechnungsfrei bezüglich des zu ermittelnden unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens. Darüber hinaus gehendes Elterngeld ist wie Einkommen für Unterhaltsleistungen einzusetzen.
Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, gehe ich davon aus, dass Ihre Ehefrau arbeitet und den Familienunterhalt sichert. In diesem Fall haben Sie einen Unterhalts- bzw. Taschengeldanspruch gegen Ihre Ehefrau; diese Beträge sind ebenfalls für die Unterhaltsleistung einzusetzten. Entsprechendes gilt, wenn Sie über Vermögen verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Unterhaltspflicht und Kindeserziehung
29. September 2007 21:00 |
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Familienrecht
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Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Hallo,
ich habe eine neunjährige Tochter von einer Ex-Freundin.
Nun habe ich ein weiteres Kind aus meiner momentanen Ehe.
Kann ich für die Erziehungszeit von den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber meiner unehelichen Tochter temporär entbunden werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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