Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.068,- beläuft sich der Tabellenunterhalt für das 6-jährige Kind auf EUR 419,-, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von EUR 97,- beträgt der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt EUR 322,-. Den Betrag in Höhe von EUR 374,- werden Sie damit um EUR 52,- kürzen können.
Der Unterhalt für den 16-jährigen Sohn, der sich derzeit noch in der Schulausbildung befinden dürfte, beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2018, EUR 491,-. Unter Abzug des hälftigen Kindergeldes errechnet sich ein Zahlbetrag in Höhe von aktuell EUR 394,-. Mit Beginn der Ausbildung ist die Ausbildungsvergütung des Kindes auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, wobei von der Vergütung ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von EUR 100,- abgezogen werden kann. Solange das Kind noch minderjährig ist und im Haushalt der Mutter lebt, erfolgt eine hälftige Anrechnung der Ausbildungsvergütung und damit in Höhe von EUR 230,- (= EUR 560,- abzgl. EUR 100,- ./. 2). Der Unterhalt wird somit ab August 2018 EUR 164,- (= EUR 394,- abzgl. EUR 230,-) betragen. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist sowohl die Ausbildungsvergütung als auch das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen, so dass der Unterhaltsanspruch dann entfallen wird.
Abschließend weise ich darauf hin, dass die Unterhaltsberechnung aufgrund des mitgeteilten Nettoeinkommens in Höhe von EUR 2.068,-, das in die 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist, erfolgte und hiervon ggf. noch Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, vorzunehmen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
welche Abzüge sind von meinem Nettogehalt noch abzurechnen hinsichtlich der Fahrtkosten 1600 km im Monat und Unetrbringungskosten in der Jugendherberge.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
unabhängig von berufsbedingten Fahrtkosten, die ohne besonderen Nachweis pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens abgesetzt werden können, werden die Pkw-Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bzgl. des älteren Sohnes insbesondere dann mit den reinen Betriebskosten in Form von Kraftstoff und Motorenöl angesetzt werden können, wenn diese auf den Wegzug der Kindesmutter zurückzuführen sind. Das OLG Koblenz geht hierbei von EUR 0,15 pro gefahrenen Kilometer aus. Bei mtl. 1600 km errechnet sich der Betrag in Höhe von EUR 240,-. Weiterhin werden die Unterkunftskosten ( Jugendherberge) von Ihrem Nettoeinkommen abgezogen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge wird Ihr Einkommen in die 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sein, so dass sich hiernach folgende Unterhaltsbeträge ergeben werden: EUR 302,- für das 6-jährige Kind; EUR 370,- für das 16-jährige Kind bis Juli 2018 und ab August 2018 bis zu seinem 18. Lebensjahr EUR 140,-. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Ihr Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.080,- gewahrt sein muss, d.h. im Ergebnis schulden Sie insgesamt nur Unterhalt in Höhe der Differenz von bereinigtem Einkommen und dem Selbstbehalt von EUR 1.080,-.
Mit freundlichen Grüßen
RA J. Petry-Berger