ich bin 5h täglich erwerbstätig und verdiene 1.100 € netto.
Während dieser Zeit geht mein Sohn (2 Jahre) in die Krippe.
Mit dem KV war ich nicht verheiratet.
Seit fast 1. Jahr sind wir getrennt. Für unseren Sohn zahlt er 200 € Unterhalt bei einem Nettoverdienst von ca. 2.100 - 2.300 €. Er behält also die Hälfte vom Kindergeld ein. Finanzielle Verpflichtungen hat er weiter nicht, außer Miete.
Erwähnen möchte ich noch, dass ich vor meiner Elternzeit bei dem selben AG volle Zeit gearbeitet habe.
Nun ist es so, dass ich finanziell überhaupt nicht über die Runden komme. An Warmmiete zahle ich 564 €, 160 € gehen für Krippe drauf. Dazu kommt, dass ich täglich 44 km fahren muss um von der Wohnung, zur Krippe, zum Arbeitgeber und zurückzukommen.
Steht mir nun noch Betruungsunterhalt zu, bis mein Sohn 3 Jahre ist?
Kann dieser auch rückwirkend angefordert werden, oder lohnt es sich hierfür fast nicht mehr?
Gibt es bei meinem Einkommen die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung?
Vielen Dank im Voraus für Ihre kompetente Auskunft.
Grundsätzlich gibt es nach derzeitiger Gesetzeslage einen Anspruch auf Unterhalt für die nichteheliche Mutter bis das Kind 3 Jahre alt ist.
Der zu zahlende Unterhalt richtet sich nach dem Verdienst, den Sie vor Geburt des Kindes hatten. Wenn Sie hier eine Vollzeittätigkeit ausgeübt haben, ist der Unterhaltsanspruch die Differnz Ihres damaligen Einkommens zu Ihrem jetzigen Einkommen(die Kosten der Kinderkrippe ebenfalls berücksichtigt)
Dem Kindesvater steht ein Selbstbehalt von 1.000 zu, dieser Betrag muss ihm verbleiben.
Der Unterhalt kann nicht rückwirkend eingefordert werden.
Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht, ob Sie einen Beratungshilfeschein bekommen.
Rückfrage vom Fragesteller27. September 2007 | 21:46
Vielen Dank erst einmal für die Info.
Falls ich einen Beratungshilfeschein nicht erhalte, wer zahlt dann die Kosten die entstehen, wenn ich Betruungsunterhalt einfordere?
Vielen Dank noch einmal
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. September 2007 | 21:59
Wenn der Vater zur Zahlung von Unterhalt an Sie aufgefordert wird und nicht fristgerecht reagiert bzw. zahlt, und Sie sich daraufhin einen Anwalt nehmen müssen, dann können Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Ansonsten zahlen Sie die Anwaltskosten.
Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, können Sie versuchen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ansonsten richtet sich die Kostentragungsverpflichtung auch Ihrer Anwaltskosten nach der Quote des Gewinnes und Verlierens.