Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die von Ihnen bisher praktizierte Unterhaltsberechnung entspricht der gesetzlichen Grundlage, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt eines Elternteils lebt. Hintergrund ist, dass nur der betreuende Elternteil den Anspruch gegenüber der Kindergeldkasse hat, das Gesetz aber vorschreibt, dass der hälftige Anteil des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung eizusetzen ist, so dass der zahlende Elternteil den Barunterhalt um das hälftige Kindergeld reduzieren darf.
Mit einem Verzicht auf das Kindergeld hat dies nichts zu tun. Wenn der Kindesvater im Innenverhältnis auf die Anrechnung verzichtet, kann er natürlich freiwillig den Tabellensatz (derzeit dann 459 €) zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Vielen Dank für die Antwort. Wenn Sie schreiben er kann freiwillig den höheren Tabellenbetrag zahlen, gehe ich davon aus, dass es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Da stellt sich mir allerdings die Frage, warum es überhaupt die Tabelle inklusive dem hältigem Kindergeld gibt wenn eh nur die Tabelle mit den Zahlbträgen (also abzüglich hälftigem Kindergeld) gilt.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Tabellenunterhalt stellt unterhaltsrechtlich den Bedarf des Kindes dar, also den Betrag, den das Kind zum Leben braucht.
Zwar wird wegen der Kindergeldverrechnung üblicherweise der um das hälftige Kindergeld reduzierte Betrag gezahlt, es gibt aber auch andere Fälle. Zum Beispiel bei ausländischen Kindern ohne Aufenthaltstitel, für die kein Kindergeldanspruch besteht. Dann muss der Barunterhaltspflichtige den Tabellensatz zahlen.
Außerdem richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder. Wäre Ihre Tochter das dritte oder vierte Kind in der Familie, würde ein höherer Kindergeldanteil abgezogen, weil das Kindergeld für diese Kinder höher ist. Der Zahlbetrag wäre dann also geringer.
Ich hoffe, damit für Klarheit gesorgt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzafpel