Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Bekannter ist nicht verpflichtet Ihren Hauptmietvertrag vorzulegen. Weder der Hauptmietvertrag, noch eine Untervermietungsgenehmigung muss der Leistungsempfänger beibringen.
Nach § 60 SGB I
ist Ihr Bekannter zwar grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet.
" 1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."
Der Hauptmietvertrag ist hier auch für die Leistung nicht erheblich, da der Untermietvertrag vorliegt. Es müssen nur solche Unterlagen etc. vorlegt werden, die auch erheblich sind.
Es kommt in erster Linie darauf, dass der Mietvertrag auch vollzogen wird; dass Sie die Miete auch einfordern. Dazu ist aber der Hauptmietvertrag nicht erforderlich.
Das ergibt sich zudem auch aus fachlichen Hinweisen der verschiedenen Ämter. So kommt die Vorlage des Hauptmietrages in Ihrem Fall nicht in Betracht.
" Untervermietung
Ein Untermietverhältnis begründet einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein nachweisbar vereinbartes Nutzungsentgelt. Zur Vorlage einer Untermietgenehmigung des Vermieters ist der Leistungsberechtigte nicht verpflichtet...."
Da Sie eine ganze Wohnung untervermieten, kommt es somit auf den Hauptmietvertrag auch gar nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen dank für Ihre Rückantwort,
Noch eine Frage was kann man tun, wenn sich das Amt hier erneut wehrt die Wohnung zu bezahlen ? Bis zum heutigen Tage wurde nämlich nichts bezahlt. Ich gehe hiervon von einer Schikane des Amtes aus. Ich werde meinen Bekannten einen Brief aufsetzen daß ich das Mietsverhältniss kündigen werde wenn weiterhin Zahlungsverzug besteht. Kann ich auch den Behörden untersagen, daß Sie das Grundstück nicht betreten dürfen ? Um nochmale Rückantwort bitte ich.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können leider gegen die Ablehnung nicht vorgehen; aber Ihr Bekannter.
Dieser kann bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Wenn er diesen erhält, soll er sofort einen Anwalt beauftragen, damit seine Rechte durchgesetzt werden können.
Eine Kündigung würde Ihrem Bekannten nicht viel nützen, da dann wieder die Obdachlosigkeit droht.
Es sollten hier die Ansprüche des Bekannten mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden. Das ist doch für alle Beteiligten der sinnvollste Weg.
Wenn der Untermietvertrag besteht, steht das Hausrecht dem Bekannten zu. Da Sie auch nicht Eigentümer sind, können Sie dann an dem untervermieteten Objekt kein Hausrecht ausüben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle