Sehr geehrte Ratsuchende,
es wird ganz genau an Hand der konkreten Unterlagen der Widerspruchsbescheid geprüft werden müssen. Dabei muss die Klagefrist beachtet werden; es sollte dann auch fristwahrend die Klage eingereicht werden.
Allerdings muss ich Ihnen auch mitteilen, dass nach meiner ersten Einschätzung die Rückforderung berechtigt sein wird.
Die Tatsache, dass das Widerspruchsverfahren 1,5 Jahre in Anspruch genommen hat, bedeutet nicht, dass aus diesem Grund die Rückforderung schon ausgeschlossen ist.
Die von Ihnen genannten Zeiträume betreffen § 88 SGG
. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage, wonach diese Klage nach dem Verstreichen der von Ihnen schon genannten Fristen erhoben werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass nach Ablauf dieser Fristen, wie in Ihrem Fall, eine Rückforderung ausgeschlossen ist.
Sie sollten aber nichts unversucht lassen und durch einen Anwalt die Unterlagen nochmals prüfen lassen.
Dann kann entschieden werden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Allein nach Ihrer Darstellung wird die Rückforderung aber berechtigt sein; zumal Sie damals auch die Möglichkeit hatten, die Beträge zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Hallo und danke für Ihre Antwort,
Sie schreiben, dass ich nichts unversucht lassen soll und durch einen Anwalt die Unterlagen nochmals prüfen lasse. An welchen Anwalt soll ich mich wenden im welchen Rechtgebiet? Könnten Sie mir eventuell dabei helfen und meine Unterlagen prüfen und was das kosten würde? Wenn ein Schreiben vom Anwalt doch zum Erfolg bringen könnte, könnten Sie es für mich bzw. in meinem Namen erstellen und was so ein Schreiben für mich kosten würde?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte setzen Sie sich direkt per Mail mit mir in Verbindung. Dann können wir das weitere Vorgehen und die Kosten absprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle