Sehr geehrter Fragensteller,
1) Wenn die Unterschrift eines Auftraggebers fehlt, dann hat sich regelmäßig nur ein Auftraggeber ohne den anderen verpflichtet. Wenn aber ersichtlich aus dem Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 der Vertrag nur "mit" der Unterschrift des anderen zustande kommen sollte, dann würde dies in der Tat bereits ausreichen, um von einem fehlenden Vertragsschluss auszugehen.
2) Zu dem (Sonder-)kündigungsrecht ist zu sagen, dass es an sich fristgemäß ausgeübt werden musste. Auch kann man in der Kündigung erblicken, dass Sie selber aus Laienwarte zumindest an einen Vertragsschluss glaubten. Das kann ein Richter auslegen, wie er will.
Zudem stellt sich die Frage, ob der Vertriebler überhaupt empfangsberechtigt war. Ein reines Wissen um einen fehlenden Erwerb ersetzt noch keine Kündigung.
Nachrangig oder bei unwirksamen vertraglichen Regelungen könnte hier auch der § 648 BGB
greifen:
"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
3) Rechtlich wäre es möglicherweise zu vertreten, dass der neue § 650 l BGB
auch auf ihren Fall Anwendung findet, da der Vertrag noch nicht in Kraft gesetzt wurde und offenbar auch ein neues Vertragsangebot erfolgte. Man könnte es hier sicher deswegen zusätzlich auch "äußerst hilfsweise" mit einem Widerruf probieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
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