Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst kommt es - wie häufig - auf die genaue vertragliche Vereinbarung an.
Ist dort ein kündigungsrecht vereinbart woren und sind Kündigungsmodalitäten auch wirksam vereinbart worden, gilt zunächst diese vertragliche Vereinbarung.
Daher sollte zunächst der Vertrag darauf ergänzend geprüft werden.
Ich gehe jedoch davon aus, dass es eine besondere vertragliche Vereinbarung nicht gibt, so dass bei einem BGB-Vertrag (also ohne wirksame Vereinbarung der VOB/B) dann Folgendes gilt:
Nach § 649 BGB
können Sie den Vertrag kündigen, da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das Werk nicht vollendet ist.
Allerdings hat der Unternehmer einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Das bedeutet für Sie, dass der Betrag von 26.000,00 € auch bei Kündigung zunächst zu zahlen wäre, aber eben die ersparten Aufwendungen oder andere Arbeitstätigkeiten, die nun ausgeübt werden könnten anzurechnen sind.
Da dieses natürlich den nächsten Streit hervorruft, hat der Gesetzgeber eine - aber widerlegbare - Fiktion vorgegegen, wonach eine Vermutung besteht, dass 5% (in Ihrem Fall also 1.300,00 €) dem Unternehmer zustehen.
Aber das kann eben von beiden Seiten widerlegt werden. Kann also der Unternehmer einen höheren Betrag nachweisen, wäre dieser von Ihnen zu ersetzen; können Sie einen niedrigen Betrag nachweisen, müsste auch nur dieser ersetzt werden.
Sinnvoll ist es also, sich mit dem Unternehmer zusammenzusetzen und eine Vertragsaufhebung zu vereinbaren. Damit könnten dann beide Seiten ohne weiteren Streit leben.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist die Kündigung dem Unternehmen zugegangen, kann sie daher dann nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Auch das bedarf dann wieder einer beiderseitigen, neuen Vereinbarung (solange vertraglich eben nichts anderes wirksam vereinbart worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 13.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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