Zunächst zu der Frage, ob die Kostenrechnung des Notars mit dem Gebührenansatz von 2,0 für KV 23 100 zutreffend ist. Grundsätzlich gibt die Gebührenpositionen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags einen Rahmen vor, allerdings bestimmt § 92
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung aber bei Vorliegen eines vollständigen Entwurfs die Höchstgebühr, also 2,0 anzusetzen ist. Dabei liegt ein vollständiger Entwurf auch vor, wenn der Notar einen standardisierten eigenen Text „aus der Schublade" zieht und diesen um die entsprechenden persönlichen Daten ergänzt. Lücken die dadurch entstanden sind, dass dem Notar bestimmte Daten noch nicht mitgeteilt wurden, ändern nichts daran, dass der Entwurf im Sinne des Gebührenrechts vollständig ist. Wenn ein in sich geschlossener Entwurf mit einer abschließenden Regelung vorhanden ist, ist die volle Gebühr entstanden. Sind die dem Notar gelieferten Informationen vollständig verarbeitet worden, kommt es auf die noch vorhandenen Lücken, die er nicht aus der Sphäre des Notars stammen, nicht mehr an. Dies gilt auch, wenn noch Verhandlungsbedarf besteht.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt es also sehr darauf an, was im Detail noch gefehlt haben soll. In aller Regel wird das darauf hinauslaufen, dass der Notar seine volle Gebühr bekommt.
Sie können im Hinblick auf die Gebührenhöhe die Überprüfung der Kostenrechnung des Notars durch das Gericht verlangen. Das Gericht setzt dann die Gebühr des Notars endgültig fest. Gerichtskosten oder zusätzliche Notarkosten dafür entstehen auch nicht.
Die Notarkosten werden, wie hoch sie auch immer dann genau sind, zunächst aber von Ihnen zu tragen sein, § 29
Gerichts- und Notarkostengesetz regelt dies genau. Insoweit sind Sie Auftraggeber, Sie habe auch als potentieller Käufer diese Notarkosten grundsätzlich zu tragen. Der Notar muss sich mit der Frage wer das Scheitern der Verhandlungen letztlich verursacht hat, nicht auseinandersetzen. Der Notar wendet sich an den Auftraggeber. Sie haben allerdings wegen dieses Aufwandes gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den potentiellen Verkäufer. Der Anspruch beruht auf einer Pflichtverletzung im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen. Allerdings müssen Sie eben genau diese Pflichtverletzung beweisen können. Wenn der Verkäufer wusste, dass die Kosten für die Sanierung der Garagen höher sind, dann liegt eine entsprechende Pflichtverletzung vor. Können Sie dieses Wissen aber nicht konkret nachweisen, dürfte es schwierig werden einen Schadensersatzanspruch zu bekommen.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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